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Kunst im öffentlichen Raum von Innsbruck: Zuständigkeiten, behördliche Genehmigungen und Anmeldungsprocedere

There is a Politics of Space Because Space is Political.
(Henri Lefebvre)

 

Kunst im öffentlichen Raum, auch als Public Art bezeichnet, ist ein Sammelbegriff für künstlerische Arbeiten, die im kommunalen öffentlichen Raum – also auf Plätzen, Straßen, in städtischen Parks etc. – präsentiert werden bzw. stattfinden, wobei es sich um permanente Installationen oder um temporäre Eingriffe handeln kann. In den letzten Jahren unterliegt der öffentliche Raum einer zunehmenden Privatisierung sowie Ausgrenzungstendenzen gegenüber im Stadtbild nicht erwünschten NutzerInnen. Die Auseinandersetzung damit, wie öffentlich ein öffentlicher Platz wirklich ist, wem er eigentlich „gehört“ und zu welchen Bedingungen ist auch im Kontext von Kunst im öffentlichen Raum elementar. Unausweichlich mit diesen Fragen konfrontiert ist man/frau, wenn es um die behördliche Anmeldung und Genehmigung von Kunst im öffentlichen Raum geht. Dabei sind je nach Art der präsentierten künstlerischen Arbeiten und je nach Eigentumsverhältnissen des Platzes verschiedene Ämter und Einrichtungen involviert.

 

Die Stadt Innsbruck ist Eigentümerin folgender öffentlicher Plätze:

 

  • Domplatz und andere Plätze und Straßen in der Altstadt
  • Franziskanerplatz
  • Marktplatz
  • Maria-Theresien-Straße (bestehend aus fünf Zonen zwischen den Gastgärten)
  • Rapoldipark
  • Vorplatz Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum
  • Vorplatz Landestheater
  • Platz beim Brunnen vor dem Stadtcafé
  • Wiltener Platzl
  • Verkehrsinseln

 

Vorgehen
1. Die Nutzung öffentlicher Plätze ist in eigenen Richtlinien der Stadt Innsbruck geregelt, die jedoch nicht öffentlich zugänglich sind. Um in Erfahrung zu bringen, ob ein Platz in einem gewünschten Zeitraum genutzt werden kann, empfiehlt sich telefonisch beim Referat für Wirtschaft und Tourismus im Stadtmagistrat Innsbruck (Kontaktdaten siehe unten) anzufragen.

Für den Rapoldipark und andere öffentliche städtische Grünflächen (ausgenommen Verkehrsinseln) ist das Grünanlagenamt zuständig. Um Auskünfte über Verkehrsinseln zu erhalten, ist das Referat für Straßen- und Verkehrsrecht zuständig. Bevor der Stadtmagistrat grundsätzlich das Okay zur Bespielung eines Platzes gibt, holt er die telefonische Bewilligung bzw. Zustimmung angrenzender Einrichtungen (wie der Diözese Innsbruck bzgl. Domplatz, des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum oder des Landestheaters bzgl. der jeweiligen Vorplätze etc.) ein.

 

2. Nach der telefonischen Klärung der Nutzungsmöglichkeiten und -bedingungen ist beim Referat für Wirtschaft und Tourismus ein Antrag auf Erteilung der privatrechtlichen Zustimmung zur Benützung von öffentlichen Grundflächen der Stadt Innsbruck einzubringen (kann formlos passieren oder mittels Antrag, der im Anhang der Veranstaltungsanmeldung zu finden ist; Formulardownload hier).
Bei Projekten, die aufgrund ihrer Größe und Dauer (über mehrere Tage) oder besonderen Örtlichkeit (Alt- bzw. Innenstadt) die Genehmigung durch den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck erfordern, ist ein gesondertes schriftliches Ansuchen mit einer detaillierten Beschreibung bzw. einem Veranstaltungskonzept einzubringen.

 

3. Nach der Einholung der Zustimmung zur Überlassung der Fläche ist beim Referat für Straßen- und Verkehrsrecht schriftlich ein Antrag auf Benützung der Straße zu verkehrsfremdem Zweck (Antrag auf Bewilligung nach § 82 StVO) einzubringen (Formulardownload hier; eine Kurzvariante des Antrags ist im Anhang der Veranstaltungsanmeldung zu finden; Formulardownload hier). Als Straße gelten die oben genannten öffentlichen Plätze, sämtliche Gehsteige, Fahrstraßen sowie Fußgängerzonen. Auch für private Plätze, die der Straßenverkehrsordnung unterliegen (wie z.B. der Sparkassenplatz, der Landhausplatz oder der Karl-Rahner-Platz), ist dieser Antrag beim Referat für Straßen- und Verkehrsrecht einzubringen. Der Antrag ist unabhängig von Dauer und Art des „verkehrsfremden Zwecks“ zu stellen. Dem Antrag ist die Zustimmung zur Überlassung der bespielten Fläche beizulegen sowie ein Plan der Aufstellsituation.

Für die Bearbeitung des Antrags und die Ausstellung eines Bescheides fällt eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 100 zuzüglich Eingabegebühr bzw. Bundesstempelmarke (dzt. Euro 14,30) an. Darüber hinaus fallen für die Überlassung der Grundfläche bei Benützung von städtischem Eigentum Grundüberlassungskosten an. Die Kosten hängen vom Standort, der Größe des benutzten Platzes, der Dauer der Nutzung etc. ab (für die Nutzung des gesamten Marktplatzes fallen beispielsweise Kosten in Höhe von Euro 800 pro Tag an; bei längeren Nutzungen können Pauschalen vereinbart werden). In Ausnahmefällen können die Grundüberlassungskosten entfallen, etwa bei (auch kulturellen) Veranstaltungen, deren (Teil-)Erlöse sozialen Zwecken zugute kommen.

 

4. Falls es sich bei dem künstlerischen Projekt um eine Veranstaltung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 handelt oder die Aufstellung einer Skulptur oder einer Installation von einer oder mehreren solchen Veranstaltungen (Performances, Fest, Aktionen etc.) begleitet ist, ist dies bei der Abteilung für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen anzumelden und von dieser zu genehmigen. Dies gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Veranstaltungen, auch für solche, die auf privaten Plätzen stattfinden. Das Ansuchen muss das ausgefüllte Veranstaltungsanmeldungsformular (enthält auch die Anträge auf Erteilung der privatrechtlichen Zustimmung zur Benützung von öffentlichen Grundflächen der Stadt Innsbruck und auf Benützung der Straße zu verkehrsfremdem Zweck; Download hier) enthalten, einen Lageplan mit Veranstaltungseinrichtungen (Maßstab 1:5000) sowie die Zustimmung zur Überlassung der Grundflächen.
Die Anmeldung einer Veranstaltung, bei der mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden, muss spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Behörde einlangen, andere zwei Wochen vorher. Eine ausführliche Checkliste für die Anmeldung von Veranstaltungen ist hier zu finden. Die Veranstaltungsanmeldung ist unabhängig von der Dauer (1/2 Stunde oder mehrere Tage) und unabhängig davon, ob für die Veranstaltung Eintritt verlangt wird oder sie bei freiem Eintritt stattfindet, durchzuführen. Die Verwaltungskosten belaufen sich auf mindestens Euro 29,30.

Zusätzlich zur Veranstaltungsanmeldung ist eine Anmeldung zur Vergnügungssteuer und Kriegsopfer- und Behindertenabgabe beim Referat für Gemeindeabgaben – Vorschreibung notwendig (vgl. auch Steuern und Abgaben auf der TKI-Website). Außerdem ist eine allfällige Anmeldung der Veranstaltung bei der AKM zu beachten.

 

Kontaktadressen

Stadtmagistrat Innsbruck
Magistratsabteilung IV – Wirtschaft und Tourismus
Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck
post.wirtschaftsfoerderung(at)innsbruck.gv.at
Ansprechpersonen

Stefan Schmid, Tel. 0512/5360-2118

Doris Fuchs, Tel. 0512/5360-2116

 

Stadtmagistrat Innsbruck
Magistratsabteilung II – Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen
Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck
post.veranstaltungen(at)innsbruck.gv.at
Ansprechpersonen

Elmar Rizzoli, Tel. 012/5360-1301

Stefan Fikerle, Tel. 0512/5360-1303

Josef Tusch, Tel. 0512/5360-1305

 

Stadtmagistrat Innsbruck
Magistratsabteilung III – Grünanlagenamt
Trientlgasse 13, 6010 Innsbruck
post.gruenanlagen-stadtgartendirektion(at)innsbruck.gv.at
Ansprechperson

Ing. Thomas Klingler, Tel. 0512/5360-7150

 

Stadtmagistrat Innsbruck
Magistratsabteilung II – Straßen- und Verkehrsrecht
Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck
post.verkehrsrecht(at)innsbruck.gv.at
Ansprechperson

Josef Marchi, Tel. 0512/5360-1120

 

Stadtmagistrat Innsbruck
Referat für Gemeindeabgaben – Vorschreibung
Maria-Theresien-Straße 18, 6010 Innsbruck
post.gemeindeabgaben(at)innsbruck.gv.at
Ansprechpersonen

Georg Bucher, Tel. 0512/5360-2202

Monika Rief, 0512/5360-2204

 


 

  • Landhausplatz (Eduard-Wallnöfer-Platz)

 

Der Landhausplatz liegt in der Zuständigkeit der Liegenschaftsverwaltung (Sachgebiet der Abteilung Justiziariat) des Amtes der Tiroler Landesregierung. Der Platz wird primär für repräsentative Veranstaltungen des Landes Tirol (Empfänge, Paraden etc.) genutzt und für andere Projekte und Veranstaltungen kaum zur Verfügung gestellt. Derzeit wird diese Platznutzung sehr restriktiv gehandhabt - es ist jedoch eine neue Platznutzungsregelung in Ausarbeitung, die voraussichtlich 2012 in Kraft treten wird. Derzeit gibt es keine öffentlich zugänglichen Kriterien und Bedingungen zur Platznutzung.

 

Vorgehen
Es ist ein formloses Schreiben an das Justiziariat des Amtes der Tiroler Landesregierung zu richten, in dem das für den Landhausplatz geplante Vorhaben nachvollziehbar dargestellt wird.  Im Falle einer Zusage zur Platznutzung erhält der/die NutzerIn die schriftliche Mitteilung der Platznutzungsbedingungen, die verbindlich einzuhalten sind. Platznutzungsgebühren fallen in der Regel keine an.

 

Kontaktadresse
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Justiziariat
Wilhelm-Greil-Straße 17, 6020 Innsbruck
justiziariat(at)tirol.gv.at
Ansprechperson

Dr. Paul Meyer, Tel. 0512/508-2281

  


 

Die Universität Innsbruck steht Projekten von Kunst im öffentlichen Raum grundsätzlich positiv gegenüber und kann dafür an folgenden Standorten Flächen zur Verfügung stellen:

 

  • Campus Universitätsstraße (Hälfte der Grünfläche am Vorplatz der SoWi-Fakultät und Karl-Rahner-Platz bei der Jesuitenkirche)
  • Campus Technik (Technikerstraße, Innsbruck-West)
  • Campus Innrain (Innrain 52, Josef-Hirn-Straße, Herzog-Siegmund-Ufer)

 

Weitere Infos sowie ein Stadtplan mit den verschiedenen Standorten sind hier zu finden.

 

Vorgehen
Es ist ein formloses Schreiben an das Büro des Vizerektors für Infrastruktur zu richten, in dem das Vorhaben beschrieben wird und das konkrete Informationen zu Größe, Dauer der Installation etc. beinhalten soll sowie Informationen über zu erwartende Einschränkungen für den Platz bzw. die PlatzbenutzerInnen (Zugangsbeschränkung, zu verstellende Fahrradständer etc.).

Im Falle einer Zustimmung (inkl. Sicherheitsauflagen von Seiten der Universität Innsbruck) wird das Projekt zur weiteren Abwicklung an das Büro für Öffentlichkeitsarbeit übergeben. Mit dem Büro für Öffentlichkeitsarbeit sind Anlieferung, Aufstellungszeit etc. zu klären, ebenso eine allfällige Öffentlichkeitsarbeit für die künstlerische Arbeit (Artikel in der Uni-Zeitung, Nutzung der Uni-Website etc.). Ob Gebühren für die Benutzung des Platzes anfallen, muss die Universität mit der Bundesimmobilienverwaltung im Einzelfall abklären. Üblicherweise wird versucht, die Bespielung der Flächen so abzuwickeln, dass keine Gebühren anfallen.

 

Kontaktadresse
Büro des Vizerektors für Infrastruktur
Leopold Franzens Universität Innsbruck
Christoph-Probst-Platz, Innrain 52, 6020 Innsbruck
Tel. 0512/507-9090
VR-Infrastruktur(at)uibk.ac.at
Ansprechperson

Dipl.-Ing. Werner Gächter, Tel. 0512/507-9093, werner.gaechter(at)uibk.ac.at

  


 

  • Siebenkapellenareal
  • Großer Burghof der Kaiserlichen Hofburg

 

Über die Vergabe der Räumlichkeiten und der Grünflächen im Siebenkapellenareal (Kapuzinergasse 39) entscheidet grundsätzlich die Burghauptmannschaft Österreich. Das Siebenkapellenareal steht jedoch derzeit und bis auf Weiteres für keine Veranstaltungen zur Verfügung.
Die Bespielung des Innenhofs der Kaiserlichen Hofburg wird ebenfalls über die Burghauptmannschaft abgewickelt. Der Hof kann für Präsentationen und Veranstaltungen (wie Konzerte, Filmvorführungen etc.) angemietet werden, sofern diese zum Ambiente passen und inhaltlich dem „hohen Niveau der Kaiserlichen Hofburg entsprechen". Informationen über die Nutzungsmöglichen und -bedingungen sowie über die Mietkosten (inkl.Online Reservierungsformular) sind hier (unter Veranstaltungsräume) zu finden.

 

Kontaktadresse
Burghauptmannschaft Österreich
Abteilung 202 – Hofburg Innsbruck
Rennweg 1, 6020 Innsbruck
hofburg.ibk(at)burghauptmannschaft.at
Ansprechpersonen

Waltraud Schreilechner, Tel. 0512/587186-10

Karin Mair, Tel. 0512 587186-13, mair.karin(at)burghauptmannschaft.at

  


 

  • Sparkassenplatz

 

Der Sparkassenplatz in der Innsbruck Innenstadt (zwischen Maria-Theresien-Straße und Erlerstraße) ist Eigentum der Tiroler Sparkasse.

 

Vorgehen
Es ist ein formloses Schreiben (am besten per E-Mail) mit genauen Informationen zu Größe, Dauer, BetreiberInnen des Projektes etc. an die Sparkasse zu richten. Falls es Fotos vom aufzustellenden Objekt oder geplanten Projekt gibt, empfiehlt es sich, diese dem Schreiben anzuschließen. In Absprache mit der Marketingabteilung wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob der Platz zur Verfügung gestellt wird oder nicht. Das hängt unter anderem davon ab, ob das Projekt als passend für den Platz und die Sparkasse als Eigentümerin erachtet wird. Im Falle der Platzüberlassung müssen die NutzerInnen eine eigene Versicherung für den Platz für die Dauer des Projekts abschließen. Bei sozialen und anderen nicht kommerziellen Projekten wir der Platz ohne Folgekosten zur Verfügung gestellt. Bei kommerziellen Projekten und Werbeveranstaltungen fällt Platzmiete an.

Da der Sparkassenplatz der Straßenverskehrsordnung unterliegt, muss auch beim Referat für Straßen- und Verkehrsrecht schriftlich ein Antrag auf Benützung der Straße zu verkehrsfremdem Zweck (Antrag auf Bewilligung nach § 82 StVO) eingebracht werden (Formulardownload hier; eine Kurzvariante des Antrags ist im Anhang der Veranstaltungsanmeldung zu finden; Formulardownload hier).

 

Kontaktadresse
Tiroler Sparkasse – Bankaktiengesellschaft Innsbruck
Sparkassenplatz 1, Postfach 245, 6010 Innsbruck
Ansprechperson

Birgit Vetrich, Tel. 050100-78306, birigit.vetrich(at)erstebank.at

  


 

  • Platz Stadtforum

 

Der Platz Stadtforum vor der BTV (zwischen Erlerstraße und Gilmstraße) ist Eigentum der BTV, wird jedoch für öffentliche Kunst- und Kulturprojekte sowie andere Veranstaltungen NICHT zur Verfügung gestellt.

  


 

Weitere Informationen:
Online Stadtplan von Innsbruck
Informationen zu weiteren Veranstaltungsräumen für Kunst und Kultur in Innsbruck: Raumforschung der Baettlegroup for Art

Förderschwerpunkt „Kunst im öffentlichen Raum“ der Kulturabteilung des Landes Tirol

 

Autorin: TKI
 




TKI  -  30.05.2012 11:39

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