Pflichten von Veranstalter*innen und Künstler*innen
Pflichten der VeranstalterInnen
Anmeldung der Veranstaltung
Die Anmeldung der Veranstaltung obliegt dem*der Veranstalter*in. Für die AKM gilt als Veranstalter*in, wer den Behörden (v.a. Gemeinde, Finanzamt) und/oder der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter*in auftritt.
Die Anmeldung einer Einzelveranstaltung (Konzerte, Bälle, Lesungen usw.) hat bis spätestens drei Werktage vor der Aufführung mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular, der Anmeldekarte oder online zu erfolgen. Anmeldekarten liegen in allen AKM-Geschäftsstellen sowie in den Gemeindeämtern auf. Bei Vereinen ist darauf zu achten, dass die Anmeldung von einer für den Verein zeichnungsberechtigten Person unterschrieben wird.
Achtung: Mitglieder der TKI geben bei der Anmeldung im Feld "Dachverband" die TKI an, um in den Genuss der Ermäßigung zu kommen.
Bei der AKM können folgende Veranstaltungen angemeldet werden:
- Veranstaltungen mit Musik
- Veranstaltungen mit Musik und Literatur
- Veranstaltungen mit Musik und Theater
- Lesungen (Lesungen, bei denen LiteratInnen nur aus eigenen Werken lesen, sind nicht abgabepflichtig)
- Filmvorführungen
Bezahlung des AKM-Entgeltes
Die AKM-Aufführungsentgelte sind spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.
Übermitteln einer „Playlist“
Geht der*die Veranstalter*in davon aus, dass bei einer Veranstaltung ausschließlich nicht geschützte Werke aufgeführt werden, dann muss er*sie der AKM mit der Veranstaltungsanmeldung eine (formlose) „Playlist“ übermitteln, die eine vollständige Auflistung aller Titel samt Namen der Urheber*innen enthält. Die AKM prüft dann, ob wirklich alle Titel frei sind. Wenn nur ein Titel geschützt ist, dann ist die ganze Veranstaltung AKM-pflichtig.
Abschluss von Lizenzverträgen
Bei „Dauernutzung“ von Musik (Dauerveranstaltungen), wie etwa Musik in Lokalen, Diskotheken, Betrieb von CD-Playern, DVD-Playern, Radio- und Fernsehapparaten, Musikautomaten, MP3-Anlagen, Telefonwartemusik usw., aber auch bei regelmäßiger Live-Musik in Lokalen/Betrieben ist mit der AKM im Vorhinein (bzw. vor Inbetriebnahme) ein Lizenzvertrag abzuschließen. Abschluss von Pauschalverträgen
Bei einer Veranstaltungsreihe mit ähnlichen Veranstaltungen kann vorab ein Pauschalvertrag abgeschlossen werden.
Pflichten der Künstler*innen
Übermitteln der Programmformulare
Grundsätzlich sind die bei Live-Musikdarbietungen auftretenden Künstler*innen dazu verpflichtet, der AKM Musikprogramme zu übermitteln. Die Musikprogramme enthalten Werktitel, Komponist*in (Arrangeur*in) und Musikverlag aller gespielten Musikstücke und dienen der AKM als Grundlage für die Tantiemenabrechnung. Die von den Künstler*innen unterzeichneten Musikprogramme können jedoch auch vom Veranstalter an die AKM geschickt werden.
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Grabenweg 72
gest.innsbruck(at)akm.at
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AKM Wien
+43 (0) 50717-19504
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