Was ist geschützt und wie lange?
Musik und Texte sind vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Werkschaffung beteiligten Urheber*innen geschützt. Selbst nach Ablauf dieser siebzigjährigen Schutzfrist können Musik und Texte noch durch Bearbeitungen geschützt sein.
„Urheber*innen“ sind gemäß dem Urheberrechtsgesetz Personen, die ein Werk der Tonkunst, der Literatur, der bildenden Künste oder der Filmkunst schaffen. Schutzgegenstand ist das Werk. Tantiemenpflichtig sind alle Werke von Urheber*innen, die Mitglied der AKM oder einer anderen Verwertungsgesellschaft sind.
Das Urheberrechtsgesetz berücksichtigt nicht nur Urheber*innen, sondern auch die Gruppe der sogenannten „Leistungsschutzberechtigten“. Dazu gehören z.B. ausübende Künstler*innen (Interpret*innen) sowie die Ton-, Bild- und Bildtonträgerproduzent*innen. Schutzgegenstand ist in dem Fall die Leistung (Darbietung bzw. Produktion). Die Verwertungsrechte der Interpret*innen erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung bzw. Veröffentlichung der Aufnahme.
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