Hilfsbetreib - Gewinnbetrieb
Die Definition von
- Unentbehrlichen Hilfsbetrieben
- Entbehrlichen Hilfsbetrieben
- Begünstigungsschädlichen Gewinnbetrieben
PRINZIPIELLES
Steuerliche Begünstigungen bestehen nur für auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausgerichtete Vereine.
Bei Vereinen gibt es insbesondere folgende steuerliche Problembereiche:
1. Die Vereinsstatuten
- Das neue Vereinsgesetz sieht bei der Formulierung der Statuten für auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausgerichtete Vereine viel schärfere Bestimmungen vor als das alte Vereinsgesetz.
- Gute Statuten leisten mehr als die Hälfte des Beitrages für das Vorliegen von Gemeinnützigkeit und somit zum Erlangen von steuerlichen Begünstigungen.
2. Diverse Geldbeschaffungsaktionen
- Übersehen wird auch oft, dass sehr viele Geldbeschaffungsaktionen steuerpflichtig sind (z.B. große Vereinsfeste, Tombola usw.), wenn nicht eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegt u.ä.
DIE (WIRTSCHAFTLICHE) BETÄTIGUNG VON VEREINEN
Ideelle Vereine können Einnahmen aus folgenden Tätigkeiten erwirtschaften:
1. Vereinsbereich
2. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
- Entbehrlicher Hilfsbetrieb
- Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb
4. Vermögensverwaltung
ad. 1. Vereinsbereich
Zum Vereinsbereich gehören Einnahmen aus
- Spenden
- Echte Mitgliedsbeiträge
- Subventionen
- Öffentliche Zuschüsse
- Sponsorleistungen ohne Werbezuschüsse
- Schenkungen
- Letzte Verfügungen
- Kostenlose Abgabe von Informationsschriften
- Kostenlose Veranstaltung von Vorträgen usw.
ad. 2. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
2.1. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
- Der Betrieb ist in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt,
- die Zwecke (Vereinszwecke laut Statuten) sind anders nicht erreichbar - und
- der Betrieb tritt zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies zur Erfüllung seiner Zwecke unvermeidbar ist.
Typische Beispiele
- Sportbetrieb von Sportvereinen / Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins
- Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereins
- Einmalige Benefizveranstaltungen, die weniger als 24 Stunden dauern
- Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken mit einem Inseratenanteil bis 25% der Gesamtseitenanzahl
- Eine einmalige Veranstaltung, die weniger als 24 Std. dauert (mehr dazu später)
2.2. Entbehrlicher Hilfsbetrieb
- Der entbehrliche Hilfsbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke (Rz 173ff).
- Die erzielten Überschüsse müssen den in den Statuten verankerten ideellen Zwecken dienen.
- Die begünstigten Zwecke können auch durch andere Tätigkeiten erfüllt werden, dh. der entbehrliche Hilfsbetrieb ist nicht unbedingt für die Erfüllung notwendig.
>>Dann:Körperschaftsteuerpflichtig / Umsatzsteuerfrei
Typische Beispiele
- Kleine Vereinsfeste – mehr dazu später
- Flohmarkt
- Unechte Mitgliedsbeiträge (Verein erbringt eine konkrete Gegenleistung)
- Bildungsreisen eines Kulturvereins zum Selbstkostenpreis
2.3. Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb
- Dieser liegt vor, wenn die Tätigkeit nur auf die Beschaffung finanzieller Mittel (materielle Zwecke) ausgerichtet ist.
- Hat ein Verein einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb, verliert er dadurch die Gemeinnützigkeit und wird zur Gänze steuerpflichtig.
- Der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb selbst unterliegt zur Gänze der Abgabepflicht.
>> Dann:Körperschaftsteuerpflichtig / U.U. Umsatzsteuerpflichtig
Ausnahmegenehmigung ist möglich
Typische Beispiele
- Betrieb einer gastronomischen Einrichtung
- Ankauf und Verkauf von Waren (Handelsbetrieb)
- Großes Vereinsfest (mehr dazu später)
- Vertrieb von Zeitschriften und Druckwerken, wenn der Inseratenanteil mehr als 25% der Gesamtseitenanzahl umfasst
- Vereinslokal mit gastgewerblicher Aktivität, bei dem Vereinsfremde Zugang haben.
Aber: Wenn das Vereinslokal nur für Vereinszwecke (Proben, Lesungen u.ä.) verwendet wird und das Essen und Trinken nur der Selbstversorgung dienen, entfällt die Steuerpflicht! ............................................................................................................
SPEZIALTHEMA AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN
Automatische Ausnahmegenehmigung
Bis zu einem Jahresumsatz von 40.000,- Euro des begünstigungsschädlichen Hilfsbetriebes gewährt das Gesetz automatisch eine Ausnahmegenehmigung (ohne Antragstellung), wenn die Überschüsse aus dem begünstigungsschädlichen Betrieb den begünstigten Zwecken des Vereines zugeführt werden. Die Abgabepflicht hinsichtlich des begünstigungsschädlichen Betriebs bleiben zwar bestehen, die übrigen Begünstigungen des Vereins bleiben jedoch unberührt.
Zu beantragende Ausnahmegenehmigung
Die jeweilige Finanzlandesdirektion kann auf Antrag die Abgabepflicht zur Gänze oder zum Teil erlassen.Voraussetzung: ansonsten wäre der verfolgte begünstigte Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet.
Das ist dann der Fall, wenn
- es dem Verein nicht möglich ist, die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks nur durch Mitgliedsbeiträge oder Spenden zu beschaffen - oder
- durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Schädigung von Interessen Dritter (Wettbewerbsbenachteiligung) nicht zu befürchten ist.
SPEZIALTHEMA VEREINSFESTE
Vereinsfeste sind z.B. Zeltfeste, Kränzchen, Faschingsbälle, Sommerfeste usw.
Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine nachhaltige, entgeltliche und gesellige Veranstaltung handelt. Daraus abgeleitet ergibt sich eine Einteilung in
1. Kein Vereinsfest
- Eine Veranstaltung, die nur einmal stattfindet (ohne Wiederholungsabsicht) und weniger als 24 Stunden dauert (ohne Vorbereitungs- und Aufräumzeit)
- Wenn kein Eintrittsgeld verlangt wird, handelt es sich ebenfalls um eine steuerlich nicht relevante gesellige Veranstaltung
2. Kleine Vereinsfeste
- Entgeltlich
- Nachhaltig (= öfter als einmal)
- Jeweils unter 24 Stunden Dauer
- Es kommen nicht (weit) mehr Nichtmitglieder als BesucherInnen, als Vereinsmitglieder samt Angehörigen.
- Es muss nicht längerfristig geplant werden und es ist kein aufwendiger Organisationsaufwand gegeben.
- Es dient der Verfolgung ideeller Zwecke.
3. Große Vereinsfeste
- Entgeltlich
- Nachhaltig, also öfter oder über 24 Stunden Dauer
- Wenn die BesucherInnenanzahl der Veranstaltung die Anzahl der Vereinsmitglieder bei weitem übersteigt (z.B. von mehr als der doppelten Anzahl) und
- für die Veranstaltung ein erheblicher Organisationsaufwand und längerfristiger Planungsaufwand im Sinne eines Gewerbebetriebes erforderlich waren.
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Autorin / Kontakt:
Mag. Monika Manzl
Betriebswirtin / Certified Management Consultant (CMC)Akkr. Wirtschaftstrainerin (AWT/CCT) / Wirtschaftscoach
Allg. beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Zertifizierter Credit Rating Advisor
Manzl Consulting Ges.m.b.H. & Co. KG
A - 6300 Wörgl
Clemens-Payr-Straße 6A
6020 Innsbruck
Rehgasse 23
Tel. : +43 (0)676 / 9429380
E-Mail: monika.manzl@manzl-consulting.com
www.manzl-consulting.com
Diese Zusammenstellung wurde mit aller gebotenen Sorgfalt erstellt. Leider ändern sich gesetzliche Bestimmungen heute oft rasch und manchmal auch unvermutet oder Höchstgerichte interpretieren Bestimmungen überraschend in neuer Weise. Die Autorin kann daher keine Haftung für die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen geben. Copyright © by Manzl Consulting - Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Autorin erlaubt.
Literaturquellen und links
http://www.vereinsportal.at/ findok.bmf.gv.at
„Vereine und Steuern“ – Bundesministerium für Finanzen „Praxisratgeber für Vereine“ – H. Grünberger „Das österreichische Vereinsrecht“ – Brändle / Schnetzer „Handbuch der Nonprofit-Organisation“ – C. Badelt
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