Künstler*innenbegriff nach Steuerrecht
Die österreichischen Steuergesetze haben folgende Anknüpfungspunkte für die Besteuerung:
- Die „künstlerische Tätigkeit“ als Einkunftsquelle im Ertragssteuerrecht
- Die „Tätigkeit als KünstlerIn“ bzw. die „künstlerische Leistung“ und den „Kunstgegenstand“ im Umsatzsteuerrecht
Kriterien für die Künstlereigenschaft
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), der in ständiger Weiterentwicklung die wesentlichen Beurteilungskriterien festlegte, ist als Künstler*in nur der-/diejenige anzusehen, der/die eine „persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig aufgrund künstlerischer Befähigung (Begabung) entfaltet.“
Die eigenschöpferische Tätigkeit äußerst sich darin, dass sie nicht ausschließlich durch Erlernen und Übung erzielt werden kann oder vom Auftraggeber eines Werkes bis ins Detail Angeordnetes wiedergibt, sondern dass eine persönliche Note, etwas, das der individuellen Gestaltungskraft entspringt, zu dem hinzutritt, was mehr oder weniger jeder durchschnittlich ausgestattete Mensch bei Anwendung gehörigen Fleißes und entsprechender Sorgfalt herzustellen vermag. Sieht man von der reproduzierenden künstlerischen Tätigkeit ab, muss das Ergebnis dieser Tätigkeit ein Kunstwerk sein. Kunsthandwerkliche und –gewerbliche Fähigkeiten reichen für die Künstlereigenschaft nicht aus.
Der Problematik der Begriffsfassung ist sich der VwGH selbst bewusst, wie er in einem Erkenntnis äußert: „Was Kunst ist, lässt sich begrifflich kaum fassen, weil hierfür in den jeweiligen Gesetzen und Epochen unterschiedliche – von den jeweiligen historischen Bedingungen abhängige – Maßstäbe gelten.“
Die künstlerische Begabung
Für den Nachweis der künstlerischen Befähigung ist eine berufliche Vorbildung von Bedeutung. Liegt eine abgeschlossene künstlerische Hochschulbildung oder eine „sonstige vollwertige künstlerische Vorbildung“ vor, dann wird der Wert der künstlerischen Leistung von der Finanzverwaltung nicht mehr überprüft.
Achtung!
Mitgliedschaften bei Berufsvereinigungen oder Verbandszugehörigkeit sind im Gegensatz zur deutschen Verwaltungspraxis in Österreich kein Kriterium für die Künstlereigenschaft. Ebenso ist die Qualifikation auf anderen Rechtsgebieten (z.B. dem Sozialversicherungsrecht) für die steuerliche Künstlereigenschaft nicht maßgeblich. Auch ein bestehender Urheberrechtsschutz sagt nichts über die Künstlereigenschaft bzw. über den Charakter eines Kunstwerkes aus, da auch UrheberInnen von kunstgewerblichen Werken nach dem UrhG geschützt sind. Das Führen eines Künstlernamens genauso wenig beweistauglich, wie das Vorliegen eines „künstlerischen Gesamtwissens.“
Die künstlerische Tätigkeit – das Kunstwerk
Von einer künstlerischen Tätigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die Mehrzahl der „Erzeugnisse“ Kunstwerke sind. Für die steuerliche Beurteilung ist – abgesehen von der Künstlereigenschaft – darüber hinaus ausschlaggebend, ob die jeweiligen Arbeiten als Betätigung in einem umfassenden Kunstfach anzusehen sind bzw. ob das Ergebnis der Tätigkeit ein Kunstwerk ist. Eine künstlerische Schöpfung bleibt auch dann ein Kunstwerk, wenn es wirtschaftlichen oder Gebrauchszwecken dient. Entscheidend ist, ob der/die Künstler*in eine eigenschöpferische Leistung erbringt, in der seine/ihre individuelle Anschauung zum Ausdruck kommt. Dazu gehört die Umsetzung von Ideen nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind.
Der eigenschöpferische Moment wird nicht auf allen Gebieten der Kunst gefordert.
Bei reproduzierender Tätigkeit wie bei MusikerInnen, DirigentInnen, SchauspielerInnen, RegisseurInnen liegt die künstlerische Leistung in der Art der Wiedergabe des Werkes. Das Qualitätspostulat: Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind die Art der Veranstaltung und die Tatsache, dass der/die Künstler*in eine bestimmte künstlerische Leistungshöhe erreicht, ausschlaggebend.
Vorsicht!
Eine Erkenntnis des VwGH lautete, dass Darbietungen primitivster Art - ungeachtet ihres kommerziellen Erfolges - nicht künstlerisch sind. Von dieser Rechtsprechung ging der VwGH im verstärkten Senat dann wieder ab: Er entschied, dass Musik, die um der Stimmung willen geboten wird, Kunst sein kann. Anlassfall war eine Volksmusikgruppe, deren steuerliche Einkünfte zum Großteil aus Einnahmen von Volksfest- und Ballveranstaltungen bestanden.
Fazit 1:
Maßgebend ist nach VwGH aber nicht der Zweck der musikalischen Veranstaltung, sondern dass die Darbietungen einen „bestimmten – durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen – Qualitätsstandard nicht unterschreitet.“
Fazit 2:
Wer die allgemeine Anerkennung als Künstler*in noch nicht gefunden hat, wird seine Künstlereigenschaft daher auch in Zukunft durch ein Sachverständigengutachten nachweisen müssen.
Autorin / Kontakt:
Mag. Monika Manzl
Betriebswirtin / Certified Management Consultant (CMC)Akkr. Wirtschaftstrainerin (AWT/CCT) / Wirtschaftscoach
Allg. beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Zertifizierter Credit Rating Advisor
Manzl Consulting Ges.m.b.H. & Co. KG
A - 6300 Wörgl
Clemens-Payr-Straße 6A
6020 Innsbruck
Rehgasse 23
Tel. : +43 (0)676 / 9429380
E-Mail: monika.manzl@manzl-consulting.com
www.manzl-consulting.com
Diese Zusammenstellung wurde mit aller gebotenen Sorgfalt erstellt. Leider ändern sich gesetzliche Bestimmungen heute oft rasch und manchmal auch unvermutet oder Höchstgerichte interpretieren Bestimmungen überraschend in neuer Weise. Die Autorin kann daher keine Haftung für die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen geben. Copyright © by Manzl Consulting - Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Autorin erlaubt.
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