Regeln für Rechnungen
Allgemeines
Die strengen formellen Bestimmungen im Umsatzsteuerrecht über die Ausstellung von Rechnungen sind im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Vorsteuerabzug zu sehen. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Grundvoraussetzung dafür, dass die von einem anderen Unternehmen in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die für das Unternehmen erbracht werden, als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Es handelt sich hier um einen zivilrechtlich einklagbaren Anspruch.
Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung laut § 11 UstG
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (Verein, KünstlerIn, etc.)
- Name und Anschrift des leistungsempfangenden Unternehmens
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Leistungserbringung oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt
- Entgelt und anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung
- auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Nummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.)
- Die Verpflichtung zur Angabe der UID-Nr. besteht jedoch nur, wenn das Unternehmen im Inland auch Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Erleichterung bei der sog. Kleinbetragsrechnung
Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von maximal 400,- Euro (inkl. USt). Bei diesen können folgende Angaben, die normalerweise erforderlich sind, entfallen:
- Name und Anschrift des/r LeistungsempfängerIn sowie
- der getrennte Ausweis von Entgelt und Steuerbetrag.
- Ausstellungsdatum (seit 1.1.2004)
Was ist zu tun bei Rechnungen mit unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis?
Wenn ein Unternehmen (Verein, KünstlerIn...) in einer Rechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag ausweist, den es nach dem UStG gar nicht schuldet (z.B. Rechenfehler, falscher Steuersatz usw.), schuldet es diesen Betrag auf Grund der Rechnungslegung. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung gegenüber dem/r LeistungsempfängerIn. Bis zur Berichtigung kann sich diese/r grundsätzlich den ausgewiesenen – maximal aber den richtigen – Betrag als Vorsteuer abziehen. Wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl die Leistung nicht ausgeführt ist oder der/die Betreffende nicht UnternehmerIn ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet er/sie diesen Betrag. Steuerlich unbeachtlich, aber empfehlenswert aus anderen Gründen ist die Angabe von:
- Lieferbedingungen
- Zahlungskonditionen
- Verzugszinsen
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Diese Zusammenstellung wurde mit aller gebotenen Sorgfalt erstellt. Leider ändern sich gesetzliche Bestimmungen heute oft rasch und manchmal auch unvermutet oder Höchstgerichte interpretieren Bestimmungen überraschend in neuer Weise. Die Autorin kann daher keine Haftung für die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen geben. Copyright © by Manzl Consulting - Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Autorin erlaubt.
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Autorin/Kontakt
Mag.a Monika Manzl
Betriebswirtin / Certified Management Consultant (CMC) Akkr. Wirtschaftstrainerin (AWT/CCT) / Wirtschaftscoach Allg. beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Zertifizierter Credit Rating Advisor
Manzl Consulting Ges.m.b.H. & Co. KG
6300 Wörgl, Clemens-Payr-Straße 6
6020 Innsbruck, Rehgasse 23
Tel. : +43 (0)676 / 9429380
www.manzl-consulting.comr.
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