Spendenabsetzbarkeit bei Kunst- und Kulturvereinen
Ab 1.1.2016 sind Geld – und Sachspenden an Kunst- und Kultureinrichtungen unter bestimmten Umständen steuerlich absetzbar.
Voraussetzungen für Kunst- und Kulturvereine für die Spendenbegünstigung
- Es muss sich um eine österreichische juristische Person (z.B. Verein) handeln, die die Voraussetzungen gemäß §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung BAO (Gemeinnützigkeit) erfüllt. In den Statuten muss festgehalten werden, dass spendenbegünstigte Zwecke verfolgt werden und keine Gewinnabsicht besteht.
- Der Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur durch künstlerische Tätigkeiten - insbesondere Darbietungen aus dem Bereich der darstellenden Kunst – die allgemein zugänglich sind (Zwecke gem. § 4a Abs. 2 Z 5 EStG).
- Die begünstigten Zwecke müssen unmittelbar – durch den Spendenempfänger selbst – gefördert werden (nicht durch Dritte).
- Der Verein erhält Förderungen des Bundes oder eines Bundeslandes, die gemäß Transparenzdatenbankgesetz 2012 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht sind. In Tirol werden Förderungen derzeit in die Transparenzdatenbank eingespeist (was nicht in allen Bundesländern der Fall ist).
- Für den Erstantrag ist erforderlich, dass der Verein in den drei Vorjahren mindestens in zwei Jahren derartige Förderungen erhalten hat. In den Folgejahren muss der Verein innerhalb von zwei Jahren mindestens eine derartige Förderung erhalten.
- Der Verein darf nur unentbehrliche (§ 45 Abs. 2 BAO), entbehrliche (§ 45 Abs. 1 BAO) oder begünstigungs- schädliche Betriebe mit Umsätzen von jährlich insgesamt höchstens 40.000 Euro (§ 45a BAO) unterhalten und Vermögensverwaltung (§ 47 BAO) betreiben.
- Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen max. 10% der Spendeneinnahmen betragen.
- Der Verein steht auf der Liste der steuerbegünstigten Einrichtungen auf der Website des Bundesmini- steriums für Finanzen.
Wie kann ein Verein in die Liste der spendenbegün- stigten Einrichtungen des BMF aufgenommen werden?
Für die Aufnahme in die Liste und die Erteilung von Spendenbegünstigungsbescheiden ist österreichweit das Finanzamt Wien 1/23 zuständig. Der Spendenbegünsti- gungsbescheid wirkt ab dem Datum, das als Gültigkeits- beginn in der Liste auf der Homepage des BMF eingetragen ist.
Kontakt:
Finanzamt Wien 1/23
Abteilung Spendenbegünstigungen
Marxergasse 4
1030 Wien
Notwendige Angaben und Unterlagen
Anträge an das Finanzamt Wien 1/23 können formlos und gebührenfrei per Post eingebracht werden. Der Erstantrag muss folgende Angaben bzw. Unterlagen des Vereins enthalten:
- Name und Adresse des Vereins
- Zentrale Vereinsregister-Zahl (ZVR-Zahl)
- Steuernummer und zuständiges Finanzamt (wenn vorhanden)
- Statuten in der aktuell geltenden Fassung
- Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin, dass die oben genannten Voraussetzungen in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren gegeben waren
Verpflichtungen des spendenbegünstigten Vereins gegenüber dem Finanzamt Wien 1/23
- Der spendenbegünstigte Verein muss dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin vorlegen, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides im vergangenen Wirtschaftsjahr erfüllt wurden.
- Änderungen des Vereinsnamens, der Statuten, der spendenbegünstigten Tätigkeiten etc. müssen dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich mitgeteilt werden.
Verpflichtung des spendenbegünstigten Vereins gegenüber der Spenderin/ dem Spender?
Um eine Spende als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe absetzen zu können, muss der/die SpenderIn einen Nachweis für die Leistung der Spende erbringen können, z.B. in Form von Einzahlungsbelegen oder Kontoauszügen.
Bei Spendenbarzahlungen muss der Verein, der die Spende erhält, eine Bestätigung ausstellen.
Diese Bestätigung muss enthalten:
- Name des Vereins, der die Spende erhält
- Name und Anschrift der Spenderin/des Spenders
- Zeitpunkt der Spende
- bei Geldspenden muss der Betrag angegeben werden
- bei Sachspenden die genaue Bezeichnung der zugewendeten Sache
Infos & Links
Informationen für Spender*innen gibt es auf der
Website des BMF
Infobroschüre für Spender*innen
Liste der spendengegünstigten Organisationen in Österreich
Fragen an Finanzamt Wien 1/23
Abt. Spendenbegünstigungen
Tel.: +43 (0)5 0233/Klappe 510457 und 510326
Mail: Post.FA09-EA(at)bmf.gv.at
Weitere Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden und zum Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a EStG enthalten die Einkommensteuer- richtlinien (RZ 1330 bis 1349).
Eine Stellungnahme zur Spendenabsetzbarkeit (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015) der IG Kultur Österreich gibt es: hier
Informationen für Spender*innen gibt es auf der
Website des BMF
Infobroschüre für Spender*innen
Liste der spendengegünstigten Organisationen in Österreich
Fragen an Finanzamt Wien 1/23
Abt. Spendenbegünstigungen
Tel.: +43 (0)5 0233/Klappe 510457 und 510326
Mail: Post.FA09-EA(at)bmf.gv.at
Weitere Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden und zum Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a EStG enthalten die Einkommensteuer- richtlinien (RZ 1330 bis 1349).
Eine Stellungnahme zur Spendenabsetzbarkeit (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015) der IG Kultur Österreich gibt es: hier