Steuerliche Neuerungen und Änderungen 2022
Steuerliche Neuerungen inkl. Änderungen aufgrund von COVID-19 zusammengestellt von Mag.a Monika Manzl
(Manzl Consulting)
1. Einkommensteuer
Neue Grenzbeträge für die Geringfügigkeit ab dem 01.01.2022
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
- für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 485,85 € gebührt.
- Fallweise beschäftigte Personen gelten als geringfügig beschäftigt, wenn ihnen in einem Kalendermonat höchstens 485,85 € gebührt.
- Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde mit 01.01.2017 abgeschafft.
Einkommensteuer-/Lohnsteuertarif bzw. Steuererklärungspflicht
für die Veranlagung für die Jahre ab 2016 (§ 42 EStG)
Die Grenze für die Bezahlung von Einkommensteuer beträgt für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Lohneinkünfte 11.000 € und für unbeschränkt Steuerpflichtige mit Lohneinkünften insgesamt € 12.000 €.
Wann muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden?
Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden:
- wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird;
- wenn der Gewinn aus einer betrieblichen Tätigkeit (dazu gehört auch die Tätigkeit als „Neue/r Selbständige/r“ z.B. als Künstlerin) aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches ermittelt wird bzw. zu ermitteln ist (Erläuterungen dazu siehe unter *1);
- wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind und das Einkommen (= der Gewinn) mehr als 11.000 € beträgt;
- wenn im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730 € enthalten sind und das gesamte Jahreseinkommen, in dem auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte sind, mehr als 12.000 € beträgt;
- wenn man beschränkt steuerpflichtig ist (keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat) und die inländischen Einkünfte, die gem. § 102 EStG zu veranlagen sind, mehr als 2.000 € betragen oder wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert worden ist.
- Niedrige Einkommen werden bei der Veranlagung für das Jahr 2020 durch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pensionistenabsetzbetrages entlastet.
- Kleinunternehmen (Umsatz bis 35.000 €) mit bestimmten Einkünften können bezogen auf die Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch nehmen.
- Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Afa) wurde 2021 von 400 € auf 800 € angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Diese Grenze wurde 2022 auf 1.000 € angehoben.
- Die Pflichtveranlagungstatbestände bei beschränkt Steuerpflichtigen wurden erweitert.
Geplante Maßnahmen der Steuerreform 2020/2021
Bis zum Jahr 2022 soll die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer gesenkt werden. Teile der Steuerreform sollen bereits am 01.01. 2021 in Kraft treten.
Einkommensteuertarife- Diese Steuersenkung sieht eine Reduktion der untersten Steuertarife, die derzeit mit 25, 35 und 42 % besteuert werden, auf zukünftig nur noch 20, 30 und 40 % vor. Damit werden alle Einkommen über 11.000 € pro Jahr begünstigt.
- Die Senkung des Eingangssteuersatzes von 25 auf 20% ist ab September 2020 rückwirkend bis 01.01.2021 in Kraft getreten. Wann die weiteren Lohn- bzw. Einkommensteuersenkungen in Kraft treten werden, ist noch nicht fixiert.
- Je nach Höhe des Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer untenstehende Tarifstufen anzuwenden.
- Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, mit welcher Besteuerung bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe gerechnet werden muss.
Für Einkommen bis 11.000 Euro pro Jahr sind keine Steuern zu bezahlen. Für jährliche Einkommen über 11.000 Euro pro Jahr gibt es ab der Veranlagung für das Jahr 2016 sechs verschiedene Tarifstufen:
- unter 11.000 Euro pro Jahr: steuerfrei
- 11.001 bis 18.000 Euro pro Jahr: ab 2020: 20 %
- 18.001 bis 31.000 Euro pro Jahr: ab 2021: 30 %
- 31.001 bis 60.000 Euro pro Jahr: ab 2021: 40 %
- 60.001 bis 90.000 Euro pro Jahr: 48 %
- 90.001 bis 1 Million Euro pro Jahr: 50 %
- über 1 Million Euro pro Jahr: 55 % (befristet für die Jahre 2016 bis 2025)
2. Umsatzsteuer
Umsatzsteuererklärungspflicht
- Grundsätzlich hat jede*r Unternehmer*in für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben.
- Kleinunternehmer*innen sind von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung prinzipiell befreit, wenn ihr Umsatz nicht über 30.000 € (bis zum Jahr 2019) liegt und sie vom Finanzamt auch nicht zur Abgabe einer Erklärung durch Zusendung eines Vordruckes aufgefordert werden.
- Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmen in der Umsatzsteuer wurde ab dem Jahr 2020 von 30.000 € auf 35.000 € angehoben.
- Achtung für Künstler*innen, die Umsatzsteuer in Rechnung stellen: Der Steuersatz ist seit 01.01.2016 13 % statt 10 %.
- Lieferungen und Einfuhren von bestimmten Gegenständen (u.a. Gemälde, Zeichnungen, Drucke, Sammlungsstücke, Antiquitäten, usw.)
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler*in
- Kulturelle Dienstleistungen, wie Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Tiergärten, Filmvorführungen, Zirkusvorführungen, Schaustellertätigkeiten
- Leistungen der Jugendbetreuung an Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Leistung muss aus Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den üblichen Nebenleistungen bestehen.
- Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung)
- Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die damit verbundenen Nebenleistungen
- u.a.
3. Steuererklärungsfristen bzw. Arbeitnehmerveranlagungsfristen
Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
- Allgemein: 30. April
- FinanzOnline: 30. Juni
- Veranlagung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse: 30. September
- Arbeitnehmerveranlagung (freiwillig): 5 Jahre
Pauschalierungen für KünstlerInnen und SchriftstellerInnen
Selbstständige KünstlerInnen und SchriftstellerInnen, die nicht buchführungspflichtig* sind und auch freiwillig keine Bücher führen, können ihre Betriebsausgaben pauschaliert absetzen. Das Pauschale beträgt 12 % des Umsatzes, maximal 8.725 Euro jährlich und umfasst folgende Betriebsausgaben:
- Ausgaben für übliche technische Hilfsmittel
- Aufwendungen für Telefon und Büromaterial
- Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder
- betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild
- Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder)
- Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume
- Bewirtungsspesen sowie üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben
* Buchführungspflicht gemäß § 189 Abs. 1 Z 2 UGB (Verpflichtung zur Führung einer doppelten Buchführung) entsteht grundsätzlich, wenn der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren 700.000 Euro überschreitet oder 1 Million Euro in einem Jahr (Grenze ab 2010). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind unabhängig von der Höhe des Umsatzes buchführungspflichtig.
Für freie Berufe im Sinne des UGB (z.B. Künstler*innen, Schriftsteller*innen) ist keine Buchführungspflicht vorgesehen. (Die Pflicht zur Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung besteht aber sehr wohl). Selbstverständlich können Freiberufler*nnen – wie alle anderen Unternehmer*innen, die nicht buchführungspflichtig sind – freiwillig Bücher führen.
Für Unternehmer*nnen, die zwar Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 EStG erzielen, aber keine freien Berufe im Sinne des UGB ausüben (z.B. Hausverwalter*innen), sind die Umsatz-Schwellenwerte des UGB hingegen anzuwenden. Ihr Überschreiten führt aber nicht zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG, sondern nach § 4 Abs. 1 EStG.
4. Absetzbeträge mit Antrag
Seit 2005 gibt es Änderungen bei der Kinderzuschlagstaffel zum Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag sowie eine Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag.
Informationen zu den Absetzbeträgen
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (jährlich)- ohne Kind: seit 2011 gestrichen
- 1 Kind: 494 Euro
- 2 Kinder: 669 Euro
- 3 Kinder: 889 Euro
- für jedes weitere Kind: 220 Euro
- jährliche Zuverdienstgrenze: 6.000 Euro
- 1. Kind: 29,20 Euro
- 2. Kind: 43,80 Euro
- jedes weitere Kind: 58,40 Euro
Mehrkindzuschlag (monatlich)
Für das dritte und jedes weitere Kind 20 Euro (abhängig vom Familienbeihilfenbezug). Das Vorjahreseinkommen des/r Anspruchsberechtigten und seines/ihres (Ehe)Partners darf maximal 55.000 Euro betragen. Die Absetzbeträge mindern die Steuer direkt. Wird keine Steuer gezahlt, wirken die Absetzbeträge als „Negativsteuer“, die bei der Veranlagung ausbezahlt wird. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Kind vorhanden ist, für das man den Kinderabsetzbetrag erhält.
Kinderfreibetrag
Für Kinder, für die mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht seit der Veranlagung 2009 Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Er vermindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich daher nur in Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus. Der Kinderfreibetrag gilt nur mehr bis zur Veranlagung für das Jahr 2018.
Der Kinderfreibetrag beträgt
- 440 Euro jährlich, wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.
- 300 Euro pro Person, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird.
4.1. Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus löst seitdem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten ab.
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, d.h. er vermindert die zu zahlende Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Wer keine Steuern bezahlt, bekommt den Familienbonus Plus nicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch den Kindermehrbetrag (siehe unten).
Der Familienbonus Plus steht auf Antrag für jedes Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig innerhalb eines Mitgliedstaates der EU, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Der Familienbonus Plus wird für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz indexiert. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus Plus.
Details zum Familienbonus
Wie hoch ist der Familienbonus? Erhöhung ab 1.7.2022Der Familienbonus Plus beträgt (für Kinder in Österreich):
- Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 € – somit 1.500 € pro Jahr; ab 1.7.2022: Erhöhung auf 2.000 € pro Jahr
- Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,67 € – somit 500 € pro Jahr; ab 1.7.2022: Erhöhung auf 650 € pro Jahr
Mit der Steuererklärung kann der volle Absetzbetrag beantragt werden; alternativ kann er aber auch auf beide Elternteile (Anspruchsberechtigte) je zur Hälfte aufgeteilt werden. Die Aufteilung ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr zu beantragen.
Für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr – bzw. bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe bis zum sechzehnten Lebensjahr – kann unter gewissen Voraussetzungen von den Anspruchsberechtigten eine Aufteilung von 90 % zu 10 % in den Jahren 2019 bis 2022 beantragt werden:
- Für das Kind muss mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
- Es müssen entsprechende Kinderbetreuungskosten vorliegen.
- Ein Elternteil hat im Kalenderjahr überwiegend die Kinderbetreuungskosten geleistet.
- Dieser Elternteil muss weiters mindestens 1.000 € im Kalenderjahr an Kinderbetreuungskosten für das Kind geleistet haben.
Der Familienbonus Plus kann für Selbständige nur über die Steuererklärung beantragt werden, für DienstnehmerInnen kann er auch schon über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Der/die DienstnehmerIn muss dem/der DienstgeberIn auf einem amtlichen Formular (E 30) das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen. Diese Erklärung muss der/die DienstgeberIn zum Lohnkonto nehmen.
NEU ab 2019: Kindermehrbetrag / Erhöhung ab 1.7.2022
Der Kindermehrbetrag von 250 € pro Jahr steht jenen Eltern zu, die keine Steuern oder sehr wenig Steuern zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus Plus hätten. Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter 250 € und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, dann ist die Differenz zwischen der Steuer und 250 € als Kindermehrbetrag zu erstatten. Der Kindermehrbetrag wird ab 1.7.2022 auf 450 € erhöht. Wie der Familienbonus Plus ist auch der Kindermehrbetrag zu indexieren, wenn sich das Kind ständig im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz aufhält. Werden (ganzjährig) steuerfreie Leistungen (Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc.) bezogen, steht der Kinderfreibetrag nicht zu.
5. Sozialversicherungsrecht
Freiberuflich tätige Künstler*innen sind seit 2001 grundsätzlich als so genannte Neue Selbstständige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kranken- und pensionsversichert sowie bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert.
Für Gewinne ab 2016 besteht für KünstlerInnen bzw. Neue Selbstständige nur mehr eine Versicherungsgrenze, ab der eine Pflichtversicherung eintritt (zuvor gab es zwei Grenzen). Diese orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze für unselbstständig Beschäftigte und beträgt 5.830,20 Euro jährlich (seit 1.1. 2022).
6. Covid-19 und Unterstützungen für Künstler*innen und Kulturvereine
Die Covid-19 bezogenen Unterstützungen ändern sich ständig. Einen sehr guten Überblick über die jeweils aktuellen Unterstützungsleistungen und wie diese zu beantragen sind, finden Sie auf der Website des Künstlersozialversicherungsfonds.
Anmerkung der Autorin: Angaben ohne Gewähr.
Autorin
Mag.a Monika Manzl
CTE (Certified Turnaround Expert)
CMC (Certified Management Consultant)
CBT (Certified Business Trainer)
Wirtschaftscoach
Gerichtlich beeidete Sachverständige
Manzl Consulting
Ges.m.b.H. & Co. KG
Vogelweiderstraße 20c
6300 Wörgl
monika.manzl(at)manzl-consulting.com
www.manzl-consulting.com
Detailliertere Infos zur Sozialversicherung für KünstlerInnen gibt es auf der Seite der IG Bildende Kunst.
Mag.a Monika Manzl
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Detailliertere Infos zur Sozialversicherung für KünstlerInnen gibt es auf der Seite der IG Bildende Kunst.