Steuerreform 2015: USt. 10%
Änderungen in Bezug auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz im Rahmen der Steuerreform 2015/2016
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % auf 13 % erhöht (§ 10 Abs. 3 UStG NEU). Dieser Steuersatz ist unter anderem auch auf künstlerische und kulturelle Leistungen anwendbar.
Aber: Können die Umsätze dem unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft (Verein)* zugeordnet werden, unterliegen diese nach wie vor dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
* Gemeinnützigkeit laut § 35. (1) der Bundesabgabenordnung:
§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.