Werbeabgabe
Die Werbeabgabe ist laut Werbeabgabegesetz 2000 geregelt, das seit 1. Juni 2000 in Kraft ist und die Anzeigen- und Ankündigungsabgabenregelungen der Länder bzw. Gemeinden für Werbeleistungen in Printmedien, im TV und Hörfunk sowie im Bereich Außenwerbung betrifft. Die Werbeabgabe ist eine bundeseinheitliche Abgabe auf entgeltliche Werbeleistungen in Höhe von 5 %, soweit diese Werbeleistungen in Österreich erbracht werden oder vom Ausland aus für Österreich bestimmt sind.
Der Abgabepflicht unterliegen grundsätzlich Werbeleistungen, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Werbebotschaften erbracht werden. Kreativ- bzw. Produktionskosten im Vorfeld der Veröffentlichung fallen nicht darunter. Eine weitere Voraussetzung ist die Entgeltlichkeit der Verbreitung der Werbebotschaft, wobei Entgelt jede Art der Gegenleistung meint (Geld, Druckkostenentgelte, Sachleistungen oder Tauschwerbung).
Unter das Werbeabgabegesetz 2000 fallen:
- Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes. Darunter fallen Schaltungen im Druckwerk selbst, eingeheftete oder aufgeklebte Werbebeilagen sowie eingelegte Beilagen (Supplements). Abgabepflichtig sind auch Werbebotschaften in Form von redaktionellen Beiträgen, sofern sie entgeltlich (z. B. in Form von Druckkostenbeiträgen) sind. Spezielle Österreich-Supplements in ausländischen Printmedien unterliegen auch der Werbeabgabe. Seit Juni 2003 fällt auch der Bereich der Direktwerbung (also nicht adressierte Mailings) unter die Werbeabgabe. Nicht darunter fallen weiterhin die persönlich adressierten Mailings, die Werbung im Internet oder „Eigenwerbung“ (z.B. einer Zeitung in der Zeitung selbst).
- Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen. Diese kann erfolgen: Im Zuge eines Werbeblocks, als Einschub während anderer Sendeleistungen, als entgeltliches Product Placement, als Teil einer Sendung oder im Wege einer Patronanzsendung („diese Sendung widmet Ihnen...“). Die Ausstrahlung von Radio- und TV-Werbung, die von ausländischen Sendern speziell für Österreich ausgestrahlt werden, ist werbeabgabepflichtig. Wenn zum Beispiel in einem Österreich-Werbe-Fenster auf Sat 1 oder RTL für „Licht ins Dunkel“ geworben wird, ist dafür Werbeabgabe zu entrichten.
- Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Es handelt sich dabei um Werbeleistungen, die in jeglicher Nutzung von Flächen und Räumen jeder Art bestehen. Zu den „Flächen jeder Art“ zählen insbesondere Gebäudeflächen, Plakatständer und Textilflächen wie z. B. Fahnen und Transparente. Unter „jegliche Nutzung“ fällt das Bekleben der Fläche, der Aufdruck auf der Fläche, das Montieren von Tafeln, die Projektion auf Flächen (Hintergrundprojektion wie z. B. beim Info-Screen, „An-die-Wand-Projektion“) sowie das Aufstellen von entsprechenden Geräten auf Flächen. Kinowerbung und Werbebotschaften auf Fahrzeugen (z.B. auf Straßenbahnen) unterliegen ebenfalls der Werbeabgabepflicht (nicht jedoch die Firmenaufschrift am Unternehmensfuhrpark).
Beispiel: Ein Kulturverein lässt für eine von ihm organisierte Veranstaltung Plakate, Flugzettel und Postwurfsendungen drucken. Diese werden verteilt und in Schaufenstern, an Plakatwänden usw. angebracht. Auf diesen Plakaten ist auch Werbung aufgedruckt, für die an den Verein Entgelt geleistet wird. Der Verein ist in diesem Fall Werbeleister und hat für die Werbung Werbeabgabe zu entrichten.
Vertrieb von Medien
- Beim Vertrieb von Medien mit redaktionellem Teil (Zeitungen, Zeitschriften) ist nicht die Verteilung werbeabgabepflichtig, sehr wohl aber die Schaltung der Anzeigen in diesem Medium, egal ob das Medium entgeltlich oder unentgeltlich erworben werden kann.
- Bei Medien ohne redaktionellem Teil (Prospekte, Warenproben, Flugblätter) ist die Verteilung als die werbeabgabepflichtige Veröffentlichung anzusehen. Die Art des Vertriebes spielt keine Rolle. Bemessungsgrundlage ist das kassierte Beförderungsentgelt.
- Besteht das Medium ausschließlich aus bezahlten Anzeigen, so sind diese werbeabgabepflichtig und nicht der Vertrieb.
- Die Anbringung von Logos von SponsorInnen ist werbeabgabepflichtig. (Bemessungsgrundlage ist die Höhe des Sponsorbetrages oder die Sachleistung).
- Subventionen öffentlicher GeldgeberInnen sind von der Werbeabgabe ausgenommen.
Was ist eine Werbeleistung, was ist keine Werbeleistung?
Nicht als Werbung im Sinne des Gesetzes sind Wortanzeigen im Fließtext (zum Beispiel digitaler Fließtext in einer Straßenbahn) zu verstehen, wenn deren Abrechnung nach der Anzahl der Wörter oder Buchstaben (einschließlich Firmenlogos) erfolgt. Wortanzeigen in Verbindung mit Abbildungen jeder Art führen aber sehr wohl zu einer werbeabgabepflichtigen Leistung. Raumanzeigen (= Inserate), die nach der Fläche verrechnet werden, sind unabhängig von ihrem Inhalt als Werbung anzusehen, ausgenommen die Veröffentlichung erfolgt aufgrund einer gesetzlichen oder gerichtlichen Verpflichtung oder es handelt sich um Veröffentlichungen in der „höchstpersönlichen“ Sphäre (Geburtsanzeigen, Hochzeitsanzeigen, Todesanzeigen, nicht hingegen z. B. die Anzeige einer Kanzlei- oder Ordinationseröffnung, Stellenanzeigen jeglicher Art).
Was ist von der Werbeabgabe ausgenommen?
- Werbung im Internet unterliegt nicht der Abgabepflicht. Aufgrund einer politischen Entscheidung im Jahr 2000 (keine Besteuerung von Zukunftstechnologien, Förderung des IT Sektors) wurde Werbung im Internet (Bannerwerbung im Internet, Wort- und Bildanzeigen im Internet, Videoclips im Internet, E-Mail Werbung) von der Werbeabgabe ausgenommen.
- Ist der Veranstalter (Werbeleister) ein gemeinnütziger Sportverein, dann ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabepflichtig. Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und an bestimmte Körperschaften, wie Feuerwehren, Bergrettung u.ä., ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung auszugehen, wenn ein Paket von Leistungen umfasst ist, in dem neben an sich steuerpflichtigen Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift etc. ) auch nicht steuerpflichtige Leistungen (Autogrammstunden, Freikarten, Auftritte) enthalten sind.
- Spenden (ohne Gegenleistung) sind von der Werbeabgabe ausgenommen. (Sachleistungen, die eine Werbeleistung darstellen, sind jedoch werbeabgabepflichtig. Wenn z. B. sich am Ankündigungsplakat für die Veranstaltung eines Kulturvereins die Werbebotschaft einer Firma befindet, die die Druckkosten für die Erstellung des Plakates übernimmt, ist Werbeabgabe abzuführen. Errechnung der Berechnungsgrundlage siehe unten).
ACHTUNG: Die Steuerbefreiung von gemeinnützigen Vereinen, die im Werbeabgabegesetz 2000 vorgesehen war, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wieder aufgehoben, d. h. Veröffentlichungen von Informationen (Werbebotschaften) von gemeinnützigen Vereinen sind werbeabgabepflichtig. Ebenfalls aufgehoben wurde die Regelung, wonach Werbeeinschaltungen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken (weniger als viermal im Kalenderjahr) von der Werbeabgabe befreit waren. Seit 2001 sind folglich auch Werbeeinschaltungen in einer dreimal jährlich erscheinenden Kulturzeitschrift oder in einem einmal publizierten Programmheft abgabepflichtig.
Wer hat die Werbeabgabe zu bezahlen?
Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Werbeleister (z. B. das Medienunternehmen, VerlegerInnen von Printmedien, BetreiberInnen von Hörfunk und Fernsehen, HerausgeberInnen von Programmheften etc.), der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen im Sinne des Gesetzes hat. Hat der Werbeleister seinen Sitz im Ausland, haftet der inländische Auftraggeber, also im Regelfall die inländische Werbeagentur für die Abfuhr der Werbeabgabe.
Der Abgabenschuldner, also der Werbeleister, muss folgende Aufzeichnungen führen:
- Aufzeichnungen über die durchgeführten Werbeleistungen
- Aufzeichnungen über die Auftraggeber (Name, Adresse)
- Aufzeichnungen über die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe
Bemessungsgrundlage, Höhe:
Die Werbeabgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist das Netto-Entgelt der Werbeleistung, also das „direkte“ Entgelt für die Veröffentlichung der Werbeeinschaltung. Kosten für Kreativ- und Produktionsleistungen im Vorfeld der Werbeeinschaltung (Entgelt für Kreation und Produktion eines TV-Spots, eines Plakatsujets, eines Logos, etc.) werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.Hinweis: Die Werbeabgabe ist zwar nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe selbst, sehr wohl aber Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Beispiel:
Kosten Inserat Euro 250,00 (netto)
5 % Werbeabgabe Euro 12,50
Summe: Euro 262,50 (Bemessungsgrundlage für USt).
- Bei Tauschwerbung (Anzeigen gegen Anzeige) kann 20 % des offiziellen Anzeigentarifs als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Kosten Tauschinserat: Euro 250,00
20% davon = Euro 50,00
5 % Werbeabgabe von 50,00 = Euro 2,5
- Bei einer Sachleistung wird der Wert dieser Gegenleistung, maximal jedoch 50% des offiziellen Anzeigentarifs als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Kosten für ein Leihauto für 2 Tage: Euro 140,00
5 % Werbeabgabe Euro 7,00
Kosten des Inserates (als Gegenleistung für das Leihauto): Euro 250,00
50 % Euro 125,00 (= maximale Bemessungsgrundlage)
5 % Werbeabgabe Euro 6,25
Zeitpunkt der Entrichtung der Werbeabgabe:
Der Abgabenanspruch entsteht jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats:
- bei Werbung in Printmedien mit dem Erscheinen des Mediums,
- bei Werbung in Hörfunk und Fernsehen mit der Veröffentlichung der Werbeeinschaltung,
- bei Werbung auf Plakaten, Fahrzeugen und ähnlichem mit dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft, d. h. mit dem Anbringen des Plakates, mit dem Anbringen des Werbeaufdruckes auf Fahrzeuge und ähnliches.
Die Höhe der Abgabe ist selbst zu berechnen und muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt entrichtet werden. Nach Ablauf eines Jahres (Termin: 31. März des Folgejahres) ist eine Abgabenerklärung abzugeben. Kann der Antrag nicht fristgerecht eingebracht werden, kann um Verlängerung angesucht werden.
Für die Abgabenerklärung des jeweiligen Jahres gibt es auf der Website des BMF ein Formular mit dem Namen WA1
zum Download: http://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/show_mast.as
Bagatellgrenzen
Es gibt zwei Bagatellgrenzen, eine Monats- und eine Jahresbagatellgrenze.
Beträgt die Werbeabgabe im Monat weniger als 50 Euro, dann muss die Abgabe zum Fälligkeitstag zunächst nicht entrichtet werden. Ist die Bemessungsgrundlage im Veranlagungszeitraum (1 Jahr) geringer als 10.000 Euro bzw. beträgt die Summe der Werbeabgabe weniger als 500 Euro, dann muss weder eine Steuererklärung abgegeben noch die Abgabe entrichtet werden.
Für gemeinnützige Vereine bestehen keine Bedenken, wenn die Werbeabgabe erstmals entrichtet wird, sobald die Jahresbagatellgrenze überschritten ist. Das heißt, ein Verein kann monatlich über der Bagatellgrenze liegen und die Werbeabgabe erst beim Überschreiten der Jahresbagatellgrenze leisten.
Beispiel:
Ein Verein gibt im März eine Zeitschrift heraus, bei der er werbeabgabepflichtige Leistungen für ein Entgelt von 5.000 Euro erbringt, die Werbeabgabe beträgt im März 250 Euro. Eine weitere Ausgabe der Zeitschrift im Juni, wobei die Entgelte für Werbung 6.000 Euro betragen und 300 Euro Werbeabgabe anfällt. Da zu diesem Zeitpunkt mit 11.000 Euro die Jahresbagatellgrenze (10.000 Euro) überschritten wird, ist die Werbeabgabe in Höhe von 550 Euro bis 15. August zu entrichten.
Wird die monatliche Bagatellgrenze überschritten und die Werbeabgabe bezahlt, die Jahresbagatellgrenze aber nicht, erfolgt eine Rückerstattung der bezahlten Werbeabgabe durch Gutschrift im Wege der Jahresveranlagung auf Grund der Jahreserklärung.
Wird die Bagatellgrenze pro Monat, und in der Folge auch die Jahresgrenze, nicht überschritten, stellt sich die Frage, ob die Werbeabgabe auf der Rechnung ausgewiesen werden darf oder muss, obwohl es zu keiner Abfuhrpflicht kommt. Die Werbeabgabe muss nicht ausgewiesen werden, darf aber. Es gibt keine Pflicht zur Abfuhr der Werbeabgabe kraft Rechnungslegung wie bei der Umsatzsteuer.
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Weiterführende Informationen:
Informationen der Wirtschaftskammer Informationen des BMF
Broschüre zum Download: FAQs zur Werbeabgabe der Wirtschaftskammer Österreich WKO. Fachverband Webung und Marketing
Informationen der Wirtschaftskammer Informationen des BMF
Broschüre zum Download: FAQs zur Werbeabgabe der Wirtschaftskammer Österreich WKO. Fachverband Webung und Marketing