Barrierefreier Zugang zu Kulturhäusern
Barrierefreiheit
- Bis 01.01.2016 müssen öffentliche Veranstaltungen bzw. Räumlichkeiten im Sinne der Barrierefreiheit zugänglich sein.
- Barrierefreiheit bedeutet nicht nur Zugänglichkeit der Gebäude, sondern betrifft auch die mögliche Nutzung der Angebote.
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz
- Die neue Regelung ist auf das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG) zurückzuführen.
- Wenn sich eine Person also diskriminiert fühlt, kann sie eine Schadenersatz-Klage einreichen, die nach einer Zumutsbarkeitsprüfung geltend gemacht werden kann.
Bauliche Konsequenzen in Österreich
- Um eine Diskriminierung zu vermeiden, müssen bauliche Maßnahmen gesetzt werden.
- Die Zuständigkeit für das Baurecht liegt in Österreich im Bereich der Länder.
- Eine Ausnahme ist die Unzumutbarkeit.
- Diese gilt, wenn die Beseitigung von Barrieren rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar ist.
Bestehende Bauten
- Für ältere Gebäude gilt: Adaptierungen bis 5.000 € können schon jetzt verlangt werden.
- Eine vollständige Barrierefreiheit ist im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenze auch für diese ab 1.1.2016 erforderlich, dann sind auch Kosten über 5.000 € zumutbar.
- Die 5.000 € beziehen sich auf „funktionale Einheiten“.
Konkrete Maßnahmen für Kulturhäuser
- Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos erreichbar sein. Vorzugsweise führen taktile Bodenleitlinien auf den Eingang zu.
- Veranstaltungsräume sollten mit barrierefreien Hörhilfen ausgestattet sein.
- Ist eine Bühne vorhanden, so ist die barrierefreie Zugänglichkeit und die barrierefreie Verbindung zu den Räumlichkeiten hinter der Bühne sicherzustellen.
- Bei temporären Veranstaltungen sollten etwaige unwegsame Flächen so realisiert werden, dass die Hauptwege berollbar sind.
- Mindestens 2 Plätze sollten für Rollstuhlfahrer/-innen ausgestattet sein.
- Rollstuhlplätze müssen auf horizontaler ebener Fläche und mit optimaler freier Sicht aus einer Augenhöhe von 80 cm bis 180 cm vorgesehen werden.
- Der Kassabereich, die Garderobe sowie eine barrierefreie WC-Anlage sind auf der gleichen Ebene und in der Nähe des Veranstaltungsbereiches anzuordnen.
- Aufzüge müssen stufenlos erreichbar sein und einen stufenlosen Zugang zu allen Gebäudeteilen ermöglichen.
- Treppen können dann komfortabel genutzt werden, wenn das Steigungsverhältnis der Stufen dementsprechend (ideal 30 cm Tiefe und 16 cm Höhe) ausgeführt ist.
- Rampen dürfen nicht steiler als 6 % sein. Nach 10 m Länge ist ein Zwischenpodest vorzusehen.
Download Infoblatt IG Kultur Österreich
Umfangreichere Informationen sind auf Nachfrage bei der IG Kultur Österreich erhältlich:
01/503 71 20
office(at)igkultur.at
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