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AKM Autoren | Komponisten | Musikverleger

AKM Autoren | Komponisten | Musikverleger

Die AKM ist eine österreichische Urheberrechtsgesellschaft. Die Urheber*innen bekommen von der AKM Entgelte für die Nutzung ihrer Werke, während Veranstalter*innen Entgelte der AKM bezahlen.

INHALT

Das Wichtigste

  • Es betrifft z.B. Musik und Texte bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Werkschaffung beteiligten Urheber*innen.
  • AKM-pflichtig sind öffentliche Veranstaltungen. Auch Veranstaltungen mit „geschlossenem Teilnehmerkreis“, z.B. Veranstaltungen für Vereinsmitglieder gelten als öffentlich.
  • Ein AKM-Entgelt muss nicht nur für Live-Darbietungen, sondern für jede öffentliche Wiedergabe von Musik und Texten bezahlt werden, wie etwa Lesungen oder das Abspielen von MP3s, CDs, Filmen, Radio, Fernsehen... und zwar auch dann, wenn nur wenige Sekunden gespielt werden oder die Musik im Hintergrund läuft, z.B. Hintergrundmusik in Lokalen.
  • Auch Veranstaltungen bei freiem Eintritt bzw. mit freiwilligen Spenden sind AKM-pflichtig. Ausgenommen sind Benefizveranstaltungen für die genaue Bestimmungen gelten. Die Veranstaltung ist trotzdem anzumelden.
  • Wenn Ton- oder/und Video-Aufnahmen der Veranstaltung im Internet veröffentlicht werden, muss dies der AKM gemeldet werden.

Tipps

  • Es gibt verschiedene Abrechnungsarten - nach dem Fassungsvermögen des Veranstaltungslokals, nach verkauften Tickets, nach Aufwand (Künstler*innenhonorare etc.). Erkundigt euch vor der Veranstaltung bei der AKM, welche Abrechnungsart für eure Veranstaltung am günstigsten ist.
  • Manche Dachverbände haben mit der AKM Rahmenverträge ausgehandelt, wodurch ihre Mitglieder Ermäßigungen auf den Tarif erhalten (z.B. TKI / IG Kultur Österreich, Theaterverband Tirol, Veranstalterverband Österreich VVAT).

Praxis

  • Der*die Veranstalter*in muss die Veranstaltung bei der AKM anmelden. Bei einer Einzelveranstaltung bis 3 Werktage vor der Aufführung (online)
  • Bestimmungen für Theater, Filmvorführungen und Online Nutzung beachten!
  • Wenn nur nicht geschützte Werke aufgeführt werden, muss bei der Anmeldung eine formlose „Playlist“ (Titel, Name der Urheber*innen) übermittelt werden. Wenn ein Titel geschützt ist, dann ist die ganze Veranstaltung AKM-pflichtig.
  • Bei Dauernutzung (Musik im Lokal, eine Reihe ähnlicher Veranstaltungen) ist im Vorhinein ein Lizenzvertrag mit der AKM, ein Pauschalvertrag, abzuschließen.
  • Live-Musiker*innen müssen der AKM Musikprogramme übermitteln.

 

FAQ

FAQ: Was ist geschützt und wie lange?

Musik und Texte sind vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Werkschaffung beteiligten Urheber*innen geschützt. Selbst nach Ablauf dieser siebzigjährigen Schutzfrist können Musik und Texte noch durch Bearbeitungen geschützt sein.

„Urheber*innen“ sind gemäß dem Urheberrechtsgesetz Personen, die ein Werk der Tonkunst, der Literatur, der bildenden Künste oder der Filmkunst schaffen. Schutzgegenstand ist das Werk. Tantiemenpflichtig sind alle Werke von Urheber*innen, die Mitglied der AKM oder einer anderen Verwertungsgesellschaft sind.

Das Urheberrechtsgesetz berücksichtigt nicht nur Urheber*innen, sondern auch die Gruppe der sogenannten „Leistungsschutzberechtigten“. Dazu gehören z.B. ausübende Künstler*innen (Interpret*innen) sowie die Ton-, Bild- und Bildtonträgerproduzent*innen. Schutzgegenstand ist in dem Fall die Leistung (Darbietung bzw. Produktion). Die Verwertungsrechte der Interpret*innen erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung bzw. Veröffentlichung der Aufnahme.

FAQ: AKM-Abgabepflicht

In welchen Fällen ist eine AKM-Abgabe zu entrichten?

  • Wenn der*die Urheber*in noch lebt oder vor weniger als 70 Jahren verstorben ist.
  • Wenn es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt: Eine Veranstaltung ist dann öffentlich, wenn keine persönliche Beziehung der Gäste zum Veranstalter besteht und wenn die Veranstaltung öffentlich für jeden/jede zugänglich ist. Auch Veranstaltungen mit "geschlossenem Teilnehmerkreis", wie etwa Veranstaltungen für Vereinsmitglieder, gelten als öffentlich im Sinne des Urheberrechts. Bei kirchlichen Feiern und privaten Festen (z.B. Hochzeiten) besteht keine Zahlungspflicht. Unter einer öffentlichen Aufführung versteht man nicht nur Live-Darbietungen durch Musiker*innen oder Autor*innen, sondern jede öffentliche Wiedergabe von Musik und Texten, wie etwa das Abspielen von CDs, MP3, Schallplatten, DVDs usw. oder der Einsatz von Radios und Fernsehapparaten. Auch wenn nur wenige Sekunden Musik gespielt wird (z.B. Zwischenaktmusik im Theater), fällt dafür eine AKM-Abgabe an.
  • Wenn ein Erwerbszweck verfolgt wird bzw. wenn Musik zur Förderung wirtschaftlicher Interessen dient: Öffentlichkeit ist z.B. auch überall dort gegeben, wo eine Musikdarbietung im Rahmen eines gewerblichen Betriebes mit flukturierendem Publikum stattfindet (Musik in Geschäften, Gaststätten und Lokalen, Telefonwartemusik, Musik im Internet usw.)

FAQ: Sind Benefizveranstaltungen AKM-pflichtig?

Es gibt eine Ausnahme von der AKM-Entgelt-Pflicht: die Benefiz- oder Wohltätigkeitsveranstaltung.

Dafür gelten genaue Regeln:

  • Es muss der gesamte Reinerlös nachweislich wohltätigen Zwecken zufließen und alle mitwirkenden Künstler*innen müssen auf ein Entgelt verzichten (und sei es auch in Form von Aufenthaltsvergütung, Reisekostenzuschuss o.ä.).
  • „Wohltätige Zwecke“ heißt: Spende für notleidende Menschen (Caritas, SOS-Kinderdorf, Ärzte ohne Grenzen usw.) und nicht etwa für Kirchenrenovierungen.
  • Die Überweisung oder Übergabe der Spende muss nachgewiesen werden (Überweisungsbestätigung, Pressemeldung o.ä.).
  • Weiters ist der AKM eine genaue Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben zu übermitteln. Die Veranstaltung ist aber jedenfalls anzumelden. Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung gegeben sind.

FAQ: Pflichten von Veranstalter*innen und Künstler*innen

Pflichten der Veranstalter*innen

Anmeldung der Veranstaltung

Die Anmeldung der Veranstaltung obliegt dem*der Veranstalter*in. Für die AKM gilt als Veranstalter*in, wer den Behörden (v.a. Gemeinde, Finanzamt) und/oder der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter*in auftritt.

Die Anmeldung einer Einzelveranstaltung (Konzerte, Bälle, Lesungen usw.) hat bis spätestens drei Werktage vor der Aufführung online zu erfolgen.

Achtung: Mitglieder der TKI geben bei der Anmeldung im Feld "Dachverband" die TKI an, um in den Genuss der Ermäßigung zu kommen.

Bei der AKM können folgende Veranstaltungen angemeldet werden:

  • Veranstaltungen mit Musik
  • Veranstaltungen mit Musik und Literatur
  • Veranstaltungen mit Musik und Theater
  • Lesungen (Lesungen, bei denen Literat*innen nur aus eigenen Werken lesen, sind nicht abgabepflichtig)
  • Filmvorführungen
  • Online Nutzung

Reine Theaterveranstaltungen sind der Literar Mechana zu melden. Veranstaltungen, die ohne vorherige Anmeldungen stattfinden, gelten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes als unbefugt. In diesem Fall ist die AKM berechtigt, das Aufführungsentgelt in doppelter Höhe sowie bei der Erhebung entstandene Kosten und eine Strafe in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus verliert der*die Veranstalter*in jede Ermäßigung. Im Wiederholungsfall entstehen auch Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Die AKM ist berechtigt, Forderungen drei Jahre rückwirkend in Rechnung zu stellen.

Bezahlung des AKM-Entgeltes

Die AKM-Aufführungsentgelte sind spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.

Übermitteln einer „Playlist“

Geht der*die Veranstalter*in davon aus, dass bei einer Veranstaltung ausschließlich nicht geschützte Werke aufgeführt werden, dann muss er*sie der AKM mit der Veranstaltungsanmeldung eine (formlose) „Playlist“ übermitteln, die eine vollständige Auflistung aller Titel samt Namen der Urheber*innen enthält. Die AKM prüft dann, ob wirklich alle Titel frei sind. Wenn nur ein Titel geschützt ist, dann ist die ganze Veranstaltung AKM-pflichtig.

Abschluss von Lizenzverträgen

Bei „Dauernutzung“ von Musik (Dauerveranstaltungen), wie etwa Musik in Lokalen, Diskotheken, Betrieb von CD-Playern, DVD-Playern, Radio- und Fernsehapparaten, Musikautomaten, MP3-Anlagen, Telefonwartemusik usw., aber auch bei regelmäßiger Live-Musik in Lokalen/Betrieben ist mit der AKM im Vorhinein (bzw. vor Inbetriebnahme) ein Lizenzvertrag abzuschließen. Abschluss von Pauschalverträgen
Bei einer Veranstaltungsreihe mit ähnlichen Veranstaltungen kann vorab ein Pauschalvertrag abgeschlossen werden.

Pflichten der Künstler*innen

Übermitteln der Programmformulare

Grundsätzlich sind die bei Live-Musikdarbietungen auftretenden Künstler*innen dazu verpflichtet, der AKM Musikprogramme zu übermitteln. Die Musikprogramme enthalten Werktitel, Komponist*in (Arrangeur*in) und Musikverlag aller gespielten Musikstücke und dienen der AKM als Grundlage für die Tantiemenabrechnung. Die von den Künstler*innen unterzeichneten Musikprogramme können jedoch auch vom Veranstalter an die AKM geschickt werden.

FAQ: Muss jede Veranstaltung angemeldet werden?

Es muss grundsätzlich jede Veranstaltung mit Musik und/oder Text spätestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der AKM angemeldet werden.

Wenn nur Eigenkompositionen gespielt werden, muss der AKM eine formlose "Playlist" mit dem Titel der Stücke und den Namen der UrheberInnen übermittelt werden. Diese Liste wird an die AKM-Zentrale in Wien zur Überprüfung geschickt. Wenn auch nur ein Titel geschützt ist, dann ist die ganze Veranstaltung AKM-pflichtig.

FAQ: Welche Ermäßigung erhalten TKI-Mitglieder?

Durch den Rahmenvertrag der IG Kultur Österreich erhalten auch alle Mitglieder der TKI eine Ermäßigung von 40 % auf den autonomen Tarif (Abrechnung nach Fassungsvermögen) und der Tarif nach Kartenabrechnung beträgt 12% statt 14% bei Publikumstanz bzw. 8% statt 10% der Karteneinnahmen.

Wichtig: bei der Anmeldung im Formular unter "Dach-/Fachverband" die TKI/IG Kultur Österreich angeben!
Voraussetzung für die Ermäßigung ist eine ordnungsgemäße Anmeldung bis 3 Tage vor der Veranstaltung. Veranstaltungen, die ohne vorherige Anmeldungen stattfinden, gelten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes als unbefugt. In diesem Fall verliert der/die Veranstalter*in jede Ermäßigung.

Auf den Mindesttarif werden keine weiteren Ermäßigungen angewandt!

FAQ: Wie hoch ist das AKM-Entgelt?

Die Höhe des Nutzungsentgeltes ist tariflich festgelegt, im so genannten autonomen Tarif. Er kommt dort zur Anwendung, wo es keinen entsprechenden Rahmenvertrag gibt.

Rahmenverträge gibt es mit öffentlich-rechtlichen Organisationen (z.B. ORF), mit dem Veranstalterverband Österreich und mit diversen Interessensgruppen wie etwa der IG Kultur Österreich und der TKI. Bei der Anmeldung einer Veranstaltung ist die Mitgliedschaft bei einem Dachverband, der einen Rahmenvertrag mit der AKM abgeschlossen hat, anzugeben.

Mitglieder der TKI erhalten aufgrund des Rahmenvertrags eine Ermäßigung von 40 % auf den autonomen Tarif (Abrechnung nach Fassungsvermögen des Raums) sowie eine Reduktion bei der Einnahmenabrechnung auf 12% (statt 14%) bei Publikumstanz bzw. auf 8% (statt 10%) der Karteneinnahmen.

Die Höhe des zu zahlenden Aufführungsentgeltes hängt von verschiedenen Faktoren ab - handelt es sich um eine Einzelveranstaltung oder um Dauerveranstaltungen (z.B. in Lokalen)? Wird Eintritt eingehoben oder nur freiwillige Spenden? Wird nach Fassungsvermögen abgerechnet oder nach den Honoraren der beteiligten Künstler*innen? Siehe Abrechnungsarten

Tipp

Für TKI-Mitglieder haben wir ein AKM-Helferlein erstellt zur ungefähren Berechnung des AKM-Entgelts, damit die Kosten für die Veranstaltung schon im Vorhinein abgeschätzt werden können. Bei Interesse meldet euch bitte im TKI-Büro!

FAQ: Berechnungsarten für Einzelveranstaltungen

Grundsätzlich bestehen für die Berechnung der AKM-Abgabe bei Veranstaltungen drei Möglichkeiten:

1. Fassungsraumabrechnung (autonomer Tarif)

Ausgehend vom behördlich festgesetzten Fassungsraum des Veranstaltungsortes und vom durchschnittlichen Eintrittspreis. Die Berechnung erfolgt so: Faktor, der dem jeweiligen Fassungsraum zugeordnet ist, mal dem durchschnittlichen Eintrittspreis + MWSt.

2. Einnahmenabrechnung

Ausgehend von den Bruttoeinnahmen aus dem Kartenverkauf.
Werden Spenden eingehoben, wird ein Pauschalbetrag von 4 € pro Besucher*in als Bemessungsgrundlage angenommen.

3. Aufwandsverrechnung

Ausgehend vom Aufwand für Honorare für Künstler*innen und Musiker*innen. Bei Veranstaltungen ohne Eintritt bildet der Gesamtaufwand für Künstlerhonorare bzw. der sonstige nachgewiesene oder geschätzte Aufwand die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Aufführungsentgeltes. Gibt es keinen Aufwand oder ist das Künstler*innenhonorar geringer als 137 €, werden Mindestsätze in Rechnung gestellt.

Der Mindesttarif

Der Mindesttarif kommt grundsätzlich nur zum Einsatz, wenn es weder Eintritte, Spenden noch Gagen gibt. Der Mindesttarif richtet sich nach dem Fassungsvermögen. Auf den Mindesttarif gibt es keine Ermäßigungen.

Tipps

  • Welche Abrechnungsart ist in welchem Fall günstiger? Hier gilt es abzuschätzen, ob eine Veranstaltung sehr gut besucht sein wird oder eher nicht. Gibt es einen Kartenvorverkauf und läuft dieser sehr gut, ist eher die Pauschalabrechnung zu bevorzugen. Die Einnahmenabrechnung (nach Eintrittskarten) rentiert sich bei einer Auslastung von 60 - 65 %. Die AKM erstellt im Vorfeld der Veranstaltung auf Wunsch eine Kostenrechnung.
  • Es besteht die Möglichkeit, bei der Veranstaltungsanmeldung (spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung) die gewünschte Abrechnungsart anzugeben - am Ende des Formulars unter "allfällige, besondere Vermerke für die AKM".
  • Bei der Abrechnung nach Honoraren: im Anmeldeformular unter "Gesamtaufwand der Honorare für alle Mitwirkenden" nur die Bruttohonorare (ohne Spesen) der Musiker*innen angeben!
  • Für TKI-Mitglieder haben wir ein AKM-Helferlein erstellt zur ungefähren Berechnung des AKM-Entgelts. Damit können die Kosten für die Veranstaltung schon im Vorhinein besser abgeschätzt werden. Bei Interesse meldet euch bitte im TKI-Büro!

Rechenbeispiele

1. Fassungsraumabrechnung (autonomer Tarif)

Der Autonome Tarif bildet bei Einzelveranstaltungen den allgemeinen Grundtarif, sofern kein Rahmenvertrag zur Anwendung kommt.

Die Berechnung des AKM-Entgeltes richtet sich nach dem Fassungsvermögen eines Veranstaltungsortes (Veranstaltungsraum, Lokal, Garten, Hof usw.), das der Betriebsanlagengenehmigung zu entnehmen ist, sowie nach dem durchschnittlichen Eintrittspreis.

Bei der Berechnung wird zwischen Veranstaltungen mit und ohne Publikumstanz unterschieden. Je nach Fassungsvermögen wird ein Faktor mit dem durchschnittlichen Eintrittspreis multipliziert (siehe Beispiel unten). Die aktuelle Berechnungstabelle findet sich hier.

Berechnungsbeispiel 1 (Fassungsraumabrechnung)

Live-Konzert ohne Publikumstanz

Fassungsraum: 150 Personen
Eintrittspreise: 8 / 10 / 12 Euro

Faktor nach Fassungsraum x Eintrittspreis (Mittel) = Summe (€)
Faktor 17,54 (bis 150 Personen) x € 10 = € 175,40
+ 20% MwSt.
AKM-Abgabe = € 210,48

Für Veranstaltungen bei freiem Eintritt bzw. wenn Künstler*innen ohne Honorar auftreten, kommen die Mindestsätze zum Tragen. In Rahmenverträgen eventuell eingeräumte Ermäßigungen werden auf die Mindestsätze nicht angewendet.

Berechnungsbeispiel 2 (Fassungsraumabrechnung)

Ball mit Live-Musik und Publikumstanz

Fassungsraum: 500 Personen
Eintrittspreise: 10 / 12 / 14 Euro
Mitgliedschaft: TKI

Faktor nach Fassungsraum x Eintrittspreis (Mittel) = Summe (€)
83,33 (bis 500 Personen) x € 12 Euro = € 999,96
- 40% Ermäßigung
Zwischensumme: € 599,98
+ 20% MwSt.
AKM-Abgabe = € 719,98

Achtung: Zuschläge bei mechanischer Musik. Bei Veranstaltungen mit mechanischer Musik können Zuschläge für die Abgeltung von Vervielfältigungsrechten der Urheber*innen (Austro Mechana) sowie der Interpret*innen und Tonträgerproduzent*innen (LSG-Entgelt) hinzukommen. Die AKM hebt diese Zuschläge für andere Verwertungsgesellschaften mit ein.

2. Einnahmenabrechnung

Diese zweite Abrechnungsart basiert auf den Bruttoeinnahmen aus dem Kartenverkauf.
Veranstalter*innen haben grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen der Pauschalabrechnung und der Prozentabrechnung zu wählen.

Auch bei dieser Abrechnungsart wird zwischen Veranstaltungen mit und ohne Publikumstanz unterschieden. Bei Veranstaltungen ohne Tanz beträgt das Aufführungsentgelt 10 % der Bruttoeinnahmen, bei Veranstaltungen mit Tanz 14 %.

TKI-Mitglieder erhalten auch in diesem Fall eine Ermäßigung. Die Einnahmen sind mit dem Formular "Einnahmenbestätigung" nachzuweisen.

Berechnungsbeispiel 3 (Einnahmenabrechnung)

Abendveranstaltung mit Tanz, bei der im Handel erhältliche CDs gespielt werden

Verkaufte Karten: 100 Stück
Eintrittspreis: 10 Euro
keine Ermäßigung

Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf betragen 1.000 Euro. Das AKM-Entgelt beträgt bei Veranstaltungen mit Tanz 14%, ergibt 140 Euro. Weil CDs öffentlich gespielt werden, fällt zusätzlich ein Entgelt von 23% vom AKM-Entgelt für die Abgeltung von Leistungsschutzrechten an (LSG-Entgelt).

€ 1.000 Einnahmen aus dem Kartenverkauf
€ 140 AKM-Entgelt (14% bei Veranstaltungen mit Tanz)
€ 32,20 LSG-Entgelt (23% vom AKM-Entgelt für öffentliches Spielen von Tonträgern)
Zwischensumme: € 172,20
+ 20 % MwSt.
AKM-Abgabe: € 206,64

3. Aufwandsberechnung

Bei Veranstaltungen ohne Eintritt bilden die Künstler*innenhonorare die Berechnungsgrundlage. Bei Veranstaltungen ohne Tanz werden 10% der Nettohonorare berechnet, bei Veranstaltungen mit Tanz 14% (bzw. 8% und 12% je nach Rahmenvertrag).

Berechnungsbeispiel 4

Konzert mit Live-Musikerin ohne Tanz

Kein Eintritt, keine Spenden
Honorar für Musikerin netto: € 800

10% von € 800 = € 80
+ 20 % MwSt.
AKM-Abgabe: € 96


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gest.innsbruck@akm.at

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+43 (0) 50717-19504

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