Corona-Richtlinien der Förderstellen
Informationspflicht
Wir empfehlen grundsätzlich, bei sämtlichen geförderten Projekten oder Veranstaltungen, die (teilweise) abgesagt oder verschoben werden müssen, mit der jeweiligen Förderstelle Kontakt aufzunehmen. Es gibt eine Informationspflicht! Relevant sind vor allem Angaben zu finanziellen Änderungen bzw. Einnahmenausfällen sowie zeitliche und inhaltliche Verschiebungen.
Wichtigste Förderstellen
- Stadt Innsbruck - Kulturamt
- Land Tirol - Abteilung Kultur
- Bund - BM für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- EU
Stadt Innsbruck - Kulturamt
Die Stadt Innsbruck hat im Rahmen eines Bürgermeisternotrechts am 23. März 2020 eine Notverordnung im Subventionswesen beschlossen. Diese Regelungen gelten somit auch für den Kulturbereich.
1. Eine Auszahlung beschlossener Subventionen vor Beibringung der Verwendungsnachweise für das Jahr 2019 wird in begründeten Ausnahmefällen (s. dazu Punkt 5) möglich gemacht.
Bei Bedarf Meldung mit Begründung an post.kulturamt(at)innsbruck.gv.at
2. Die Frist zur Erbringung der Nachweise 2019 wird in begründeten Ausnahmefällen von 31.03. auf 31.12. erstreckt.
Bei Bedarf Meldung mit Begründung an post.kulturamt(at)innsbruck.gv.at
3. Bei vereinbarter Auszahlung einer Subvention in Teilbeträgen (betrifft die Dreijahresförderverträge) können in begründeten Ausnahmefällen (s. dazu Punkt 5) gleichzeitig mehrere Subventionsteilbeträge in der erforderlichen Höhe im Voraus ausbezahlt werden.
Bei Bedarf Meldung mit Begründung post.kulturamt(at)innsbruck.gv.at
4. Eine Auszahlung gemäß Punkt 1. und 3. erfolgt unter der Voraussetzung, dass sich die Förderwerber*innen verpflichten, rechtzeitig die für die Ausschöpfung sämtlicher weiterer Ansprüche (Versicherungen, Krisen- und Fördermittel des Bundes und des Landes, Kurzarbeit, etc.) und Möglichkeiten (z. B. Mietentfall oder -reduktionen) erforderlichen Anträge zu stellen und darüber einen Nachweis zu erbringen. Nicht benötigte Subventionen der Stadt Innsbruck sind zurückzubezahlen.*
5. Begründete Ausnahmefälle liegen vor, wenn die auszubezahlende Subvention für die Aufrechterhaltung der Liquidität und/oder des Betriebes der Förderwerber*in unbedingt erforderlich ist.
6. Weiterhin können Subventionsansuchen eingebracht werden – jedoch nur über das Online-Formular unter oder per E-Mail an post.kulturamt(at)innsbruck.gv.at
7. Alle Kultureinrichtungen, für die bereits eine Subvention für 2020 beschlossen wurde und für jene, die bereits ein Subventionsansuchen eingebracht haben, über das noch nicht entschieden wurde, werden ersucht, Programmänderungen, Absagen, Verschiebungen, den voraussichtlichen Ersatztermin und im Falle auch Kostenveränderungen aufgrund der COVID-19 Krise ergänzend zum ursprünglichen Ansuchen dem Kulturamt mitzuteilen.
Meldung bitte an post.kulturamt(at)innsbruck.gv.at
* Ergänzende Erklärungen zu Pt. 4:
Förderwerber*innen sind verpflichtet, alle Möglichkeiten und Ansprüche (Versicherungen, Krisen- und Fördermittel des Bundes und des Landes, Kurzarbeit, etc.) auszuschöpfen. Welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Notbetreib aufrechtzuerhalten, können nur die Institutionen selbst beurteilen. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten. D. h.: Dort wo es möglich ist, muss dieser Weg auch genutzt werden. Es ist jeweils zu begründen, warum eine Maßnahme gesetzt wurde.
Land Tirol - Abteilung Kultur
Die Kulturabteilung des Landes Tirol informiert die Kulturszene über "Informationsblätter zu Auswirkungen des Corona-Virus auf Kunst und Kultur". Diese werden regelmäßig aktualisiert und sind auf der Webseite der Kulturabteilung zu finden.
- allgemeine Informationen zur Erreichbarkeit der Kulturabteilung
- aktueller Stand der Rechtslage und gesetzliche Grundlagen
- Prozedere für Absagen von Veranstaltungen
- Informationen zu Förderungen bei Absagen und Verschiebungen sowie zur Auszahlung von Fördermitteln und zum Verwendungsnachweis
- Informationen zu Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, der Verwertungsgesellschaften und des Landes Tirol.
Bund
Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat auf seiner Website umfassende Informationen für Kunst- und Kulturschaffende zusammengefasst und häufig gestellte Fragen beantwortet: hier
Für Fragen im Zusammenhang mit Soforthilfe-Maßnahmen des Künstler-Sozialversicherungsfonds und anderer Einrichtungen wurde von der Sektion Kunst und Kultur eine eigene Hotline für Betroffene der Kulturbranche eingerichtet:
Hotline +43 1 53115 202555
Mo bis Fr von 9:00 bis 15:00 Uhr
kunstkultur(at)bmkoes.gv.at
Absage von geförderten Veranstaltungen / Projekten
Bitte die zuständige Fachabteilung informieren.
Verschiebung von geförderten Veranstaltungen / Projekten
Leistungen und Vorhaben, die verschoben und/oder abgeändert werden müssen, müssen unter Nachweis der bereits entstandenen Kosten bekannt gegeben werden, um eine Umwidmung der Förderung vornehmen zu können. Entstehen durch die Verschiebung/Änderung zusätzliche Kosten, wird ersucht, mit der zuständigen Fachabteilung in Kontakt zu treten, um im Rahmen der vorhandenen budgetären Möglichkeiten eine Lösung zu erarbeiten.
Frühere Auszahlung von Förderungen
Um die Liquidität der Kulturbetriebe sicherzustellen, ist eine rasche Überweisung von bereits bewilligten Fördertranchen möglich. Bitte die zuständige Fachabteilung informieren.
Jahresförderung
Auch wenn bedingt durch die Corona-Krise nicht alle Aktivitäten stattfinden, kann die Jahresförderung im vollem Umfang ausbezahlt werden. Damit soll die Aufrechterhaltung des Betriebs und die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichergestellt werden.
Darüber hinaus und wenn ihr nicht sicher seid, wer für euer Anliegen zuständig ist, verwendet euch bitte an die Serviceadresse: kunstkultur(at)bmkoes.gv.at
EU
Projektträger*innen sind aufgerufen, die vertragliche Vorgangsweise für „Force Majeure“ („Höhere Gewalt“) zu beachten. Bitte wenden Sie sich bei Betroffenheit an Ihren Project-Officer in der EACEA und lesen Sie bitte regelmäßig die Informationen der EK und der EACEA. Mehr...
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