COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen für Kunst und Kultur
Unterstützungsmaßnahmen des Bundes
Der NPO-Fonds
WAS
Der Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisation wurde zur Abfederung von coronabedingten Einnahmenausfällen und Liquiditätsengpässen eingerichtet. Basis für die Berechnung ist der Einnahmenausfall im Referenzzeitraum. Das heißt: es muss einen coronabedingten Einnahmenausfall geben, um einen NPO-Zuschuss oder Lockdown-Zuschuss beantragen zu können!
- NPO-Fonds: Der NPO-Fonds wird verlängert: Anträge für das 1. Quartal 2022 können ab Juni 2022 eingebracht werden.
Die Eckdaten: - Mindesteinnahmenentfall 10%
- Struktursicherungsbeitrag bei 5%
- Neu ist, dass auch NGOs einreichen können, die nach dem 10.3.2020 gegründet wurden, spätestens 31.8.2021 (diese können maximal 12.000 € bekommen).
- Bestätigung durch Steuerberatung (u.ä.) ist nun schon ab 6.000 € Förderhöhe notwendig.
Schutzschirm für Veranstaltungen
WAS
Der Veranstaltungsschutzschirm versteht sich als eine Art "Ausfallsversicherung" für Veranstaltungen, die wegen COVID-19 abgesagt werden müssen. Der Antrag muss folglich im Vorhinein gestellt werden zu einem Zeitpunkt, an dem noch nicht klar ist, dass die Veranstaltung abgesagt werden muss. Der Schutzschirm soll Planungssicherheit für Veranstalter*innen schaffen.
FÜR WEN
Für Veranstalter*innen unabhängig von Rechtsform, Größe und Sitz. Es sind grundsätzlich sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen antragsberechtigt. Theoretisch steht der Schutzschirm auch gemeinnützigen Kulturvereinen zur Verfügung, aber es gibt Zugangsbeschränkungen.
WANN
Seit 18.1.2021 können Anträge gestellt werden.
(first come, first serve!). NEU: Verlängerung bis 30.6.2022.
WIE VIEL
Volumen: 300 Mio. €
Zuschuss in Höhe von maximal 90 % der Kosten im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung
max. 10 Mio. € pro Veranstalter
WIE
Online-Antrag über das Portal der ÖHT (Österreichische Hoteliervereinigung): https://portal.oeht.at/
WOFÜR
Für Veranstaltungen, die zwischen 1.3.2021 und NEU: 30.6.2023 in Österreich stattfinden.
- Veranstaltungen mit Einnahmen:
Mindesteinnahmen 15.000 €
(als Veranstaltung gilt auch ein Veranstaltungszyklus mit max. Dauer von 1 Jahr oder eine Veranstaltungsreihe, u.U. auch ein Jahresprogramm) - Veranstaltungen ohne Einnahmen:
Mindestkosten 15.000 € und Beauftragung einer gewerbsmäßigen Eventagentur (keine gemeinnützigen Vereine)
- Schulveranstaltungen, d.h. auch Kulturvermittlung mit Schulklassen
- Politische Veranstaltungen
- Veranstaltungen, bei denen zum Zeitpunkt der Einreichung klar ist, dass sie nicht stattfinden können
- Webseite der ÖHT
- ÖHT-Hotline: +43 (0)720/301 355
- Tourismus Bank: Überblicksseite
- Es gibt eine ausführliche Nachlese eines Webinars der IG Kultur Österreich zum Schutzschirm.
- Artikel von Thomas Diesenreiter (KUPF): Der Veranstaltungsschutzschirm: Wem er hilft und wem nicht
- Position und Forderungen des Kulturrat Österreich
Details zum Veranstaltungsschutzschirm
Weitere Voraussetzungen:
- Veranstaltung findet zwischen 01.03.2021 und 31.12.2022 in Österreich statt
- Vorliegen eines schlüssigen Durchführungs- und Finanzierungskonzeptes
- Vorliegen eines Entwurfs eines COVID-19-Präventionskonzepts
- Einhaltung der in der Richtlinie definierten Teilnehmer*innen-Obergrenzen
- Schadensmindernde Maßnahmen werden getroffen
- Mindestens 15.000 € Einnahmen (Veranstaltungen mit Einnahmen) oder mindestens 15.000 € Kosten (Veranstaltungen ohne Einnahmen) sowie Beauftragung eines Unternehmens, zu dessen gewerbsmäßiger Tätigkeit die professionelle Planung und Durchführung von Veranstaltungen zählt
- Ausgeglichenes Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben
Förderbar sind alle Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung.
Nicht förderbar sind die Umsatzsteuer (falls keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden), Investitionskosten, Personalkosten für den laufenden Betrieb, Sachkosten für den laufenden Betrieb sowie Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter 100 € netto resultieren.
ACHTUNG: Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind.
Nicht förderbar sind die Umsatzsteuer (falls keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden), Investitionskosten, Personalkosten für den laufenden Betrieb, Sachkosten für den laufenden Betrieb sowie Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter 100 € netto resultieren.
ACHTUNG: Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind.
Corona Kurzarbeit
WAS
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (und in Folge des Arbeitsentgeltes). Ziel von Kurzarbeit ist es, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber Pauschalsätze pro Ausfallstunde ("Kurzarbeitsbeihilfe").
WANN
Phase 5 gilt ab 1. Juli 2021 mit zwei Varianten: für besonders von der Pandemie betroffene Branchen und alle anderen. Eine Übersicht darüber gibt es hier Die Kurzarbeit endet mit 30.6.2022.
WIE
- Die Antragstellung ist grundsätzlich vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes erforderlich.
- Jeder Betrieb kann max. 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen. Die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate.
- Für neue Antragsteller*innen gilt eine Frist von 3 Wochen.
- Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche pro angefangenen 2 Monate Kurzarbeit
Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Ausfallsbonus
WAS
- Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis EUR 10 Millionen stellt eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem Umsatzminus von 30 Prozent dar.
- Der Ausfallsbonus ist eine Liquiditätshilfe bis zu 60.000 Euro pro Monat für jedes Unternehmen, das durch die Ausbreitung von COVID-19 mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war.
Verlustersatz II:
Zeitraum: 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021. Beantragung bis spätestens 30.6.2022
Verlustersatz III:
Zeitraum: Jänner 2022 - März 2022. Beantragung bis spätestens 30.9.2022
Ausfallsbonus III:
Jänner 2022: Beantragung: 10.02.2022 – 09.05.2022
Februar 2022: Beantragung: 10.03.2022 – 09.06.2022
März: 2022: Beantragung: 10.04.2022 – 09.07.2022
WER
Gewerbliche Kulturbetriebe bzw. Unternehmen (auch EPUs)
INFOS
- Details zum Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Ausfallsbonus gibt es auf der Seite der COFAG Finanzierungsagentur des Bundes: hier
Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)
Seit 2015 kann der Unterstützungsfonds auf Antrag von Künstler*innen mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen eine Beihilfe von bis zu 5.000 Euro gewähren. Der Fonds ist jährlich mit 500.000 Euro dotiert: hier
Tipp: Der Kulturrat Österreich hat einen Praxisleitfaden zu Antragstellung beim Unterstützungsfonds des KSVF in einem Notfall erstellt.
COVID-19 Fonds des Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)
WAS
Ergänzend gibt es den COVID-19-Fonds des KSVF für Künstler*innen und Kulturvermittler*innen, die nicht anspruchsberechtigt für die Überbrückungsfinanzierung (SVS) oder den Härtefallfonds (WKO) sind.
WIE VIEL
Volumen: Aufstockung auf 50 Mio. Euro
WIE
- Phase 1 und 2: für 2020 / Antragstellung war bis 31.3.2021 möglich.
- Phase 3: bis 30.6.2021 / insgesamt 3.000 € für den Zeitraum Jänner-Juni 2021 (automatische Aufstockung von positiv erledigten Fällen aus Quartal 1/2021)
Eine Beihilfe für Phase 3 kann ab 1.5.2021 hier beantragt werden. - Phase 4: Seit 2.8.2021 bis 31.12.2021. In diesem Zeitraum kann einmalig – und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel – eine Beihilfe in Höhe von € 1.000 beantragt und bewilligt werden. Die Auszahlungsphase 4 soll nun jene Künstler*innen sowie Kulturvermittler*innen unterstützen, die trotz der bereits erfolgten und noch zu erwartenden Öffnungsschritte existenzbedrohliche Einnahmenausfälle verzeichnen. Onlineformular.
- NEU: Phase 5 Verlängerung bis 30. Juni 2022
einmalig 1.000 €
COVID-19-Fonds KSVF
Comeback-Zuschuss für Film- und TV-Dreharbeiten
WAS
Übernahme von Schäden bei COVID-19-bedingt unterbrochenen Dreharbeiten, "Ausfallshaftung" als Ersatz, da Pandemieschäden nicht mehr versichert werden.
WIE VIEL
Volumen: 25 Mio. €
WANN
Antragfrist: 30.6.2022
Dreharbeiten bis 31.12.2022
INFOS
https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film-musikwirtschaft/comeback-fuer-filmdreharbeiten.html
Bundesland Tirol
COVID-19 / Impulsförderung und Digitalisierung 2022
Mit dem Förderprogramm "Impulsförderung und Digitalisierung" stellt das Land Tirol Mittel zur Verfügung, um Kultureinrichtungen und Kulturakteur*innen zu ermöglichen, Impulse für das kulturelle Leben in Zeiten von Corona und danach zu setzen und Kultureinrichtungen und Kulturakteur*innen dabei zu unterstützen, ihre Programme und Aktivitäten wiederaufzunehmen und an die durch COVID-19 veränderten Verhältnisse anzupassen. Das Programm umfasst auch Aktivitäten zur Publikumsrückgewinnung.
Details zu COVID-19/Impulsförderung und Digitalisierung 2022
Dies umfasst beispielsweise Umbau, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen, zur Reduktion der Ansteckungsgefahren, Planung und Durchführung künstlerischer Projekte, mit denen sich Kultureinrichtungen an die Gegebenheiten in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie anpassen können, Projekte zur Wiedergewinnung von Publikum sowie zur Erschließung neuer Publikumsschichten (neue Angebote und Formate, neue Vertriebsformen, Marketing- und Öffentlichkeitsarbeit), digitale Produktion, Distribution, Kommunikation und Vermittlung.Antragstellung: bis 31.12.2022
Online-Formular: hier
Online-Formular: hier
Richtlinie und Ausschreibung: hier
COVID-19 / Sonderbestimmungen bei Absagen und Verschiebungen 2022
- Ziel der Richtlinie ist es, finanzielle Nachteile abzumildern, die aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung behördlicher oder gesetzlicher COVID-19 Maßnahmen entsteht (frustrierte Aufwendungen, Ausfall von Sponsorenmitteln, Einnahmenausfälle aufgrund verminderter Ticketverkäufe/TeilnehmerInnenbeiträge u.ä.).
- Förderbare Kosten:
- bei Absagen aufgrund von COVID-19-Maßnahmen: Kosten für die Vorbereitungen bereits begnner Projekte, Vorleistungen für Projekte, die nicht umgesetzt werden können, Abwicklungskosten für eingegangene Verpflichtungen im Vorfeld der Umsetzung
- förderbare Kosten, die der Durchführung des kulturellen Vorhabens und für die tatsächlich erbrachte Leistungen angefallen sind, z.B. Personalkosten/Honorare für organisatorische und inhaltliche Vorbereitungen, Sachkosten für bereits entstandene Arbeiten und Leistungen, Miet- und Betriebskosten für Probe- und Arbeitsräume, Stornierungskosten, betriebsnotwendige Ausgaben im Rahmen der Jahrestätigkeit, die aufgrund eines Einnahmenverlusts nicht gedeckt werden können
- Voraussetzungen: Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Schadensminimierungspflicht
Die Details finden sich in der Richtlinie: Sonderbestimmungen bei Absagen und Verschiebungen 2022: hier
Weiterführende Informationen
Die IG Kultur Österreich sammelt Sonderregelungen und Unterstützungsmöglichkeiten für Kulturvereine aber auch für Einzelpersonen (Künstler*innen, Kulturarbeiter*innen) inkl. Unterstützungsmaßnahmen von Stiftungen und Verwertungsgesellschaften (AKM, SKE-Fonds, Litera Mechana....): hier
Die IG freie theater sammelt Unterstützungsmöglichkeiten mit speziellem Fokus auf den Bereich der darstellenden Kunst: hier
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FAQs des BMÖS
Kund*innenservice der Sektion Kunst und Kultur
Hotline: +43 1 71606 851185
Mo-Fr, 9-15 Uhr
kunstkultur(at)bmkoes.gv.at Abt. IV/B/11 für Rechtsangelegenheiten, Service, Covid-19
iv11(at)bmkoes.gv.at
Hotline des BMF
Welche Unterstützung kann ich in Anspruch nehmen?
Das Finanzministerium hat dafür eine eigene Hotline eingerichtet:
050 233 770
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Kund*innenservice der Sektion Kunst und Kultur
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Mo-Fr, 9-15 Uhr
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