Statuten und Gemeinnützigkeit
Ein gemeinnütziger Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und sein Vereinszweck dient der Förderung der Allgemeinheit. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt u.a. für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Denkmalpflege sowie der Erziehung und der Volksbildung.
Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln der Körperschaft erhalten und sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
Gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchlich ausgerichtete Vereine sind steuerlich begünstigt. Die Voraussetzungen für das Erlangen der Gemeinnützigkeit sind in der Bundesabgabenordnung BAO geregelt (siehe insbes. §§ 34 ff BAO). Laut BAO sind Vereine verpflichtet, von sich aus abgabenrechtlich bedeutsame Umstände offenzulegen und auch allfällige Änderungen, die im Zusammenhang mit einer abgabenrechtlichen Problematik entstehen, dem Finanzamt zu melden. Sollte also beispielsweise ein Verein eine Betriebstätigkeit entwickeln (z.B. eine Gastro), die zu möglichen steuerrechtlichen Konsequenzen führt, dann ist es Aufgabe des Vereins, dem Finanzamt gegenüber den Umstand offen zu legen und die steuerrechtlichen Folgen zu klären.
Die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und der Steuerbegünstigungen hängt von der Formulierung der Statuten und von der statutengemäßen faktischen Geschäftsführung ab. In den Statuen ist diesbezüglich vor allem auf folgende Aspekte zu achten:
1) Vereinszweck
Hier sollte formuliert werden, dass die Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn gerichtet ist. Darüber hinaus verlangen das Vereinsgesetz und die BAO eine klare, umfassende und eindeutige Umschreibung eines begünstigten Vereinszwecks (siehe oben) ohne Vermischung von "Zweck" und "Mitteln".
2) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Bei diesem Punkt ist zu beachten, dass zwischen "ideellen" und "materiellen" Mitteln unterschieden werden muss. "Ideelle Mittel" können z.B. sein: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Organisation von Diskussionsabenden und Vorträgen, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer Website etc. Es sollten also alle Aktivitäten des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks aufgeführt werden. Vorsicht ist vor allem in den Bereichen geboten, in denen man unter die Konkurrenzklausel fallen könnte, wenn also die Vereinstätigkeit der eines Wirtschaftsbetriebes ähnelt - z.B. im Gastrobereich (Betreiben einer Vereinskantine), Verkauf von diversen Produkten etc. Unter den "materiellen Mitteln" versteht man alle vorgesehenen bzw. in der Zukunft möglichen Quellen zur Finanzierung der Zweckerfüllung, wie z.B. Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Sponsorgelder, Spenden, Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen etc. Es ist ganz wichtig, alle ideellen und materiellen Mittel aufzuzählen, denn werden vom Verein faktisch Tätigkeiten ausgeübt oder finanzielle Mittel eingenommen, die nicht in den Statuten angegeben sind, gelten diese nicht als steuerbegünstigt laut BAO - auch wenn sie eigentlich dem begünstigten Zweck dienen. Bei schwerwiegenden Mängeln der Statuten - und das Fehlen eines "materiellen Mittels" wäre ein solcher - kann das Finanzamt auch rückwirkend die abgabenrechtlichen Begünstigungen aberkennen! Es ist daher dringend anzuraten, auch bestehende Vereinsstatuten dahingehend zu prüfen und zu aktualisieren (Achtung: eine Statutenänderung bedarf einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung!)
3) Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des begünstigten Zwecks
Unter diesem Punkt der Vereinsstatuten ist zu klären, wie die Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins und auch bei Wegfall des begünstigten Zwecks geregelt ist (letzterer Aspekt fehlt häufig in Vereinsstatuten).