Abschaffung der Vergnügungssteuer - erst Wien, dann Innsbruck?
In Wien wurde in der Landtagssitzung am 30. September 2016 die Abschaffung der Vergnügungssteuer beschlossen. Ein Grund von mehreren: ein großer Teil der Einnahmen ist nach dem Verbot des Kleinen Glücksspiels ohnehin weggefallen.
Vor dem Sommer 2016 wurde die Diskussion um eine Abschaffung der Vergnügungssteuer auch in Innsbruck wieder aufgegriffen. Die TKI würde es sehr begrüßen, wenn Innsbruck dem Wiener Beispiel folgen und die Vergnügungssteuer abschaffen oder zumindest zugunsten von gemeinnützigen Organisationen novellieren würde.
Worum geht's?
Laut Tiroler Vergnügungssteuergesetz aus dem Jahr 1982 ist für öffentliche Veranstaltungen grundsätzlich Vergnügungs- steuer an die Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, zu entrichten. Dabei kann es zu einer Besteuerung von bis zu 25% der Eintrittserlöse kommen. Aber ist die Vergnügungs- steuer - oder Lustbarkeitsabgabe, wie sie in anderen Bundesländern heißt - wirklich noch zeitgemäß?
Gerade in Zeiten stagnierender Kulturbudgets und rück- läufiger Einnahmen aus Sponsoring stellt diese Steuer für gemeinnützige Organisationen im Kulturbereich eine zusätzliche finanzielle Belastung dar.
Bürokratischer Aufwand
Der hohe bürokratische Aufwand für die Administrierung von Bagatellsteuern - zu denen die Vergnügungssteuer gehört - war ein weiterer Grund für deren Abschaffung in Wien. Die Steuereinnahmen standen in keiner Relation zum administraitiven Aufwand auf beiden Seiten - Amt und VeranstalterInnen.
Laut Tiroler Tageszeitung vom 23. Juni 2016 wird auch in Innsbruck die Vergnügungssteuer hinterfragt. Die Regelung sei "kompliziert und umfangreich" (TT). Es stelle sich die Frage, ob sich Steuereinnahmen und Subventionen an VeranstalterInnen nicht aufheben und lediglich einen Verwaltungsaufwand produzieren würden.
Unternehmensfeindlich
Nicht nur Kulturschaffende plädieren für die Abschaffung der "Lustbarkeitsabgabe", auch die Wirtschaft kritisiert die Steuer seit Jahren als unternehmerfeindlich. Nach dem Abzug der Vergnügungssteuer vom Umsatz wird ein allfälliger Gewinn derselben Veranstaltung ein zweites Mal besteuert.
Ungleichbehandlung
Die Entscheidung ob und in welcher Höhe die Vergnügungssteuer eingehoben wird, obliegt jeder Gemeinde. Diese unterschiedliche Handhabe der Vergnügungssteuer durch die Gemeinden aber auch die uneinheitliche Gesetzeslage in den Bundesländern führt zu nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsnachteilen. Abschaffung der Vergnügungssteuer
Die TKI wünscht sich daher auch in Innsbruck und Tirol eine Abschaffung oder zumindest Änderung des Vergnügungs- steuergesetzes in Richtung Steuerbefreiung von Kultureinrichtungen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung §§34ff verfolgen.
Aktuell:
Positionspapier der TKI
präsentiert am 15.11.16 im Wirtschaftsaus- schuss der Stadt Innsbruck
hier
Abschaffung der Vergnügungssteuer in Wien
Ab 1.1.2017 soll die Vergnügungssteuer in Wien endgültig der Vergangenheit angehören - sehr zur Freude von eigentlich allen!
Mehr Infos
Weitere best practice-Beispiele:
In Graz wird keine Vergnügungssteuer eingehoben.
In den Städten Salzburg und Dornbirn sind Kulturveranstaltungen generell von der Vergnügungssteuer ausgenommen.
Positionspapier der TKI
präsentiert am 15.11.16 im Wirtschaftsaus- schuss der Stadt Innsbruck
hier
Abschaffung der Vergnügungssteuer in Wien
Ab 1.1.2017 soll die Vergnügungssteuer in Wien endgültig der Vergangenheit angehören - sehr zur Freude von eigentlich allen!
Mehr Infos
Weitere best practice-Beispiele:
In Graz wird keine Vergnügungssteuer eingehoben.
In den Städten Salzburg und Dornbirn sind Kulturveranstaltungen generell von der Vergnügungssteuer ausgenommen.