Beschäftigungsformen
- Echter Dienstvertrag/Arbeitsvertrag
- Freier Dienstvertrag
- Geringfügige Beschäftigung
- Werkvertrag
Erläuterung der Beschäftigungsformen:
Echtes Arbeitsverhältnis:
- Definition in § 1151 Abs 1 ABGB (Vorliegen einer gültigen vertraglichen Verpflichtung (grundsätzlich keine bestimmten Formerfordernisse) - nicht Zwang oder Gefälligkeit (Freundschaftsdienst); Arbeit in persönlicher Abhängigkeit; Verpflichtung zur Arbeitsleistung für gewisse Zeit = Dauerschuldverhältnis)
- Einbindung in eine von dem/der ArbeitgeberIn (AG) vorgegebene Betriebsorganisation
- Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften
- Persönliche Weisungsgebundenheit (hinsichtlich Zeit und Ort) – sachliche Weisungsgebundenheit auch beim Werkvertrag (WV)!
- Kontrollunterworfenheit
- Disziplinäre Verantwortlichkeit
- Höchstpersönliche Arbeitspflicht/-leistung
Unterschied zum Werkvertrag: Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis).
ArbeiterInnen und Angestellte: Es gibt eine zusätzliche Unterscheidung zwischen ArbeiterInnen und Angestellten. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze, wie z.B. Angestelltengesetz oder Arbeitszeitgesetz, aber auch die in der jeweiligen Branche anzuwendenden Kollektivverträge. Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen zur Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.
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Freier Dienstvertrag: Ein freier Dienstvertrag ist eine Tätigkeit, die
- auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
- im Rahmen des Geschäftsbetriebs der/s AuftraggeberIn
- gegen Entgelt zur Dienstleistung verpflichtet, die
- im wesentlichen persönlich und
- ohne wesentliche eigene Betriebsmittel verrichtet wird
Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis: Keine oder geringe persönliche Abhängigkeit (keine Bindung an persönliche Weisungen, an Arbeitszeit, …).
Unterschied zum Werkvertrag: Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis).
Sozialversicherungsbeiträge: Es müssen - bis auf geringe Details - die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem echten Arbeitsvertrag. Durch die Sozialversicherungsbeiträge sind abgedeckt:
- Pensionsversicherung
- Krankenversicherung (ab 1.1.2008 einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld – ab dem 4. Tag und von der Krankenkasse, keine Entgeltfortzahlung von dem/der AG -> die ersten drei Tage gibt es nichts)
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung (ab 1.1.2008)
- Insolvenzentgeltsicherung (ab 1.1. 2008)
Abfertigung: Seit 1.1.2008 sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % dieses Entgelts in eine Abfertigungskasse einzuzahlen.
Bei freien DienstnehmerInnen gilt das Arbeitsrecht nicht, sie haben somit keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Krankenentgelt usw.). Eine Kündigungsfrist ist jedoch einzuhalten. Der/die AuftraggeberIn hat den/die freie DienstnehmerIn ebenfalls bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.
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Geringfügige Beschäftigung:
Geringfügig beschäftigt ist,
- wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 374,02 € monatlich und € 140,00 täglich (Stand 2011) verdient
- oder bei fallweiser Beschäftigung (Dienstverhältnis kürzer als ein Monat) nicht mehr als durchschnittlich 28,13 € pro Arbeitstag und insgesamt höchstens 366,33 € verdient (Stand 2011)
- Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren
- Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden
- eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf seit 01.01.2008 der Schriftformes gelten dieselben Kündigungsfristen wie für teil- oder vollzeitbeschäftigte Personen
Achtung: keine Kranken- und Pensionsversicherung!
Möglichkeit des „Opting In“ in die Vollversicherung (ca. 50 € p.m. für die Pensions- und Krankenversicherung)
Achtung: Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich!
Geringfügig beschäftigt kann man als echte/r und als freie/r ArbeitnehmerIn sein.
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Werkvertrag
- Rechtsgrundlage: §§ 1151, 1165 ABGB
- Herstellung eines Werkes
- Zielschuldverhältnis
- Die wesentlichen Betriebsmittel zur Erfüllung des Werkes sind selbst zu stellen
- keine persönliche Weisungsgebundenheit
- WerkunternehmerIn trägt das UnternehmerInnenrisiko persönlich (zumeist auch wirtschaftlich) selbständig. Folge: Arbeitsrechtliche (Schutz-)Bestimmungen sind nicht anwendbar!
- Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis und zum freien Dienstvertrag muss ein/e WerkvertragsnehmerIn einen Erfolg erbringen
- Der/die WerkvertragsnehmerIn haftet für Fehler (Gewährleistungsrecht)
- Der/die WerkvertragsnehmerIn kann selbst Arbeitnehmer/innen einsetzen oder Teile des Auftrages an Subunternehmer/innen weitergeben
Eine Sozialversicherungspflicht besteht im Regelfall bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerblicher Unternehmer (bei Gewerbescheinpflicht) oder als sogenannte/r "Neue/r Selbständige/r"
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Achtung: Ausschlaggebend für die Einstufung ist nicht die Form und Bezeichnung des Vertrages. Nur der Inhalt eines Vertrages und die eigentliche Tätigkeit sind ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welches Vertragsverhältnis Sie eingehen, lassen Sie den Vertrag bei der AK, beim ÖGB oder bei der WK überprüfen. zurück
Autorin / Kontakt:
Mag. Monika Manzl
Betriebswirtin / Certified Management Consultant (CMC)Akkr. Wirtschaftstrainerin (AWT/CCT) / Wirtschaftscoach
Allg. beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Zertifizierter Credit Rating Advisor
Manzl Consulting Ges.m.b.H. & Co. KG
A - 6300 Wörgl
Clemens-Payr-Straße 6A
6020 Innsbruck
Rehgasse 23
Tel. : +43 (0)676 / 9429380
E-Mail: monika.manzl@manzl-consulting.com
www.manzl-consulting.com
Diese Zusammenstellung wurde mit aller gebotenen Sorgfalt erstellt. Leider ändern sich gesetzliche Bestimmungen heute oft rasch und manchmal auch unvermutet oder Höchstgerichte interpretieren Bestimmungen überraschend in neuer Weise. Die Autorin kann daher keine Haftung für die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen geben. Copyright © by Manzl Consulting - Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Autorin erlaubt.
Literaturquellen und Links:
„Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis“ von Mayrhofer, Karl – Verlag
Weiss „Werkverträge & atypische Dienstverträge“ von Engelbrecht/Gruber/Risak – Verlag Manz
„Steuersparbuch 2008/2009“ von Müller, Eduard – Linde Verlag
„Informationen für Kunstschaffende“ – von der SVA„KSV-Info“ – von der IG Bildende Kunst
„Die Besteuerung international tätiger Künstler und Künstlerbetriebe“ von Kalteis, Brigitte – Orac VerlagRuprik Arbeitsrecht
„Beschäftigungsformen – wesentliche Unterschiede“ - www.wko.at
Mag. Monika Manzl
Betriebswirtin / Certified Management Consultant (CMC)Akkr. Wirtschaftstrainerin (AWT/CCT) / Wirtschaftscoach
Allg. beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Zertifizierter Credit Rating Advisor
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A - 6300 Wörgl
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„Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis“ von Mayrhofer, Karl – Verlag
Weiss „Werkverträge & atypische Dienstverträge“ von Engelbrecht/Gruber/Risak – Verlag Manz
„Steuersparbuch 2008/2009“ von Müller, Eduard – Linde Verlag
„Informationen für Kunstschaffende“ – von der SVA„KSV-Info“ – von der IG Bildende Kunst
„Die Besteuerung international tätiger Künstler und Künstlerbetriebe“ von Kalteis, Brigitte – Orac VerlagRuprik Arbeitsrecht
„Beschäftigungsformen – wesentliche Unterschiede“ - www.wko.at