Die Abzugsteuer ist eine Einkommensteuer für Personen, die nicht in Österreich ansässig sind, hier aber Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen (z.B. in Form einer Gage für ein Konzert).
Der folgende Info-Text soll einen Überblick über die mit der Abzugsteuer verbundenen Rechte und Pflichten der Kulturveranstalter*innen geben. Bei komplexeren Fragestellungen empfiehlt sich jedenfalls eine Nachfrage bei Steuerexpert*innen und/oder beim zuständigen Finanzamt.
In Bezug auf die Steuerpflicht ist es gleichgültig, ob Einkünfte aus selbständiger, nicht selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielt werden. Der Besteuerung unterliegen auch Einkünfte aus der Überlassung von Rechten. Zum Beispiel: eine Sängerin erhält von einem Veranstalter Honorare für ein Konzert sowie für Vergütungen für die Verwertung des Konzertmitschnitts. Beides unterliegt der Abzugsteuerpflicht.
Auch bei Zwischenschaltung von Gesellschaften (z.B. Agenturen) fällt in der Regel die Abzugsteuer an, da die Steuerpflicht unabhängig davon besteht, an wen die Vergütung geleistet wird. Der sogenannte „Künstlerdurchgriff“ ermöglicht es dem Staat, in dem der Auftritt erfolgt, selbst dann einen Steuerabzug vorzunehmen, wenn der*die Künstler*in das Honorar über eine ausländische Agentur enthält und gar nicht selbst Vertragspartner*in des*der österreichischen Veranstalter*in ist.
Bei sehr niedrigen Honoraren gibt es eine sogenannte "Bagatellgrenze" und es muss keine Abzugsteuer gezahlt werden.
Diese Honorargrenzen dürfen nicht überschritten werden:
Alle Kriterien müssen zutreffen! Als Bemessungsgrundlage werden in diesem Fall die reinen Honorarkosten ohne Umsatzsteuer und ohne Spesen herangezogen.
ACHTUNG
Der Bagatellerlass gilt nicht für
Sind die Bedingungen für den Bagatellerlasss erfüllt, braucht der*die Veranstalter*n für die Befreiung folgende Unterlagen und muss sie sieben Jahre aufbewahren:
Wenn nach österreichischem Recht eine abzugsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt und die Honorargrenzen für den Bagatellerlass überschritten werden, kann das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geprüft werden. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und über 50 anderen Staaten verhindern, dass Einkünfte doppelt besteuert werden. Einige DBA sehen eine Befreiung von der Abzugspflicht vor.
Abklären:
Auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen sind die DBA Österreichs mit anderen Staaten abrufbar.
ACHTUNG: Selbst wenn das DBA eine Befreiung von der Abzugspflicht vorsieht, gibt es für den*die Veranstalter*in die Verpflichtung nachzuweisen, dass dieses DBA überhaupt anwendbar ist. Dafür muss ein Formular ausgefüllt und von dem*der Künstler*in unterzeichnet werden. Dieses gilt als Bestätigung, dass der*die Honorarempfänger*in in dem Staat steuerlich ansässig ist, dessen DBA zur Anwendung kommen soll. Das betreffende Formular für natürliche Personen ZS-QU1 und das Formular für juristische Personen ZS-QU2 gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen zum Downloaden. (Links in Seitenleiste)
Wenn das Jahreshonorar des*der Künstler*n nicht mehr als 10.000 Euro beträgt, kann er*sie selbst die Ansässigkeit bestätigen. Wenn die Jahreseinkünfte diese Grenze überschreiten, braucht es die Bestätigung vom Heimatfinanzamt des*der Honorarempfänger*in.
Der*die Künstler*in muss nicht für jeden Auslandsauftritt eine neue Ansässigkeitsbestätigung vorlegen. Es genügt, wenn die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr ist (bezogen auf den Zeitpunkt der Mitwirkung an der inländischen Unterhaltungsdarbietung).
Es ist zu empfehlen, schon im Vertrag mit dem*der engagierten Künstler*in festzulegen, dass er*sie sich verpflichtet, das Formular unterzeichnet vorzulegen, andernfalls vom Honorar 20% Abzugssteuer einbehalten werden.
Einen hilfreichen Guide für das Arbeiten zwischen Deutschland und Österreich findet ihr auf www.art-mobility.at
In den meisten DBA wird die Abzugspflicht auf auftretende Künstler*innen beschränkt. Aber selbst wenn für Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen (Techniker*innen etc. – siehe oben) keine Abzugssteuerpflicht besteht, ist dennoch eine Ansässigkeitsbescheinigung notwendig. Es könnte nämlich sein, dass die Person in einem Land ansässig ist, mit dem Österreich kein DBA abgeschlossen hat, was jedenfalls eine Abzugssteuerpflicht zur Folge hätte (sofern das Honorar die Bagatellgrenzen überschreitet).
Da es in vielen DBA auch Ausnahmeregelungen für auftretende Künstler*innen gibt (z.B. wenn der andere Staat den Aufenthalt des*der Künstler*in in Österreich finanziert), sollte das DBA immer einer Prüfung (wenn nötig durch eine*n Expert*in) unterzogen werden.
Der für die Einbehaltung der Abzugssteuer haftende inländische Veranstalter ist nach derzeit geltendem Recht dazu berechtigt, aber abgabenrechtlich nicht verpflichtet, allfällige Steuerentlastungsvorschriften von DBA bei der Auszahlung der Honorare zu berücksichtigen. Der*die Veranstalter*in darf also die Abzugssteuer, für die er*sie haftet, immer einbehalten und es dem*der Künstler*in überlassen, die Rückerstattung zu beantragen. Der*die Veranstalter*in kann aber auch den Steuerabzug unterlassen, wenn laut DBA Österreich kein Besteuerungsrecht hat. In dem Fall trägt der*die Veranstalter*in aber die Verantwortung dafür, dass er*sie in der Lage ist, das Vorliegen der abkommensgemäßen Entlastungsvoraussetzungen nachzuweisen (siehe oben).
Wenn nach all diesen Prüfschritten keine Ausnahme greift, muss die Abzugsteuer in Österreich bezahlt werden. Der*die inländische Veranstalter*in ist verpflichtet, die Abzugssteuer einzubehalten und bis zum 15. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt mit gesonderter Steuererklärung (Formular E 19) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere beschränkt steuerpflichtige Personen vorgenommen worden, ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Künstler*innen abzuführen.
Grundsätzlich kann bei der Abzugsteuer zwischen der Brutto- und der Nettobesteuerung gewählt werden. Die Möglichkeit der Nettobesteuerung wird hier der Vollständigkeit halber erwähnt. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Steuerberater*in Ihres Vertrauens.
Die Bruttobesteuerung
Bei der Bruttobesteuerung werden neben dem Honorar alle Kostensätze und Sachbezüge (z.B. Hotel-, Verpflegungs- und Reisekosten) in die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer einbezogen. Die Abzugssteuer beträgt 20 % des Honorars einschließlich aller Spesen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Spesen direkt von dem*der Veranstalter*in bezahlt oder dem*der Künstler*in ausbezahlt werden. Der*die Veranstalter*in haftet den Finanzbehörden gegenüber für die tatsächliche Zahlung der Abzugssteuer, die Steuerpflicht trifft jedoch den*die Künstler*in. Es ist daher wichtig, eine klare Vereinbarung über die Gagenhöhe und allfällige Steuern zu treffen.
Beispiel:
Eine Kulturinitiative vereinbart mit einem Musiker für einen Auftritt ein Honorar von 1.000 Euro und erstattet Reise- und Übernachtungskosten in der Höhe von 500 Euro.
Honorar: 1.000 Euro
Spesen: 500 Euro
Bemessungsgrundlage: 1.500 Euro
20% Abzugssteuer: 300 Euro
Auszahlungsbetrag a. d. Musiker: 1.200 Euro
Übernimmt die Kulturinitiative die Abzugssteuer zugunsten des Musikers, so muss dieser Betrag als weiterer Vorteil den Einnahmen des Künstlers hinzugerechnet werden. In dem Fall erhöht sich der Steuersatz für die Abzugsteuer auf 25%. Bei unserem vorigen Beispiel hieße das: sollen dem Musiker tatsächlich 1.500 Euro bezahlt werden, dann vereinbart die Kulturinitiative mit ihm ein Honorar inkl. Spesen und Abzugsteuer.
Honorar: 1.000 Euro
Spesen: 500 Euro
Gesamt: 1.500 Euro
25% Abzugsteuer: 375 Euro
Bruttohonorar: 1.875 Euro Kontrollrechnung:
Abzugssteuer 20 % vom Bruttohonorar = 375,00 Euro
Abzuführende Abzugsteuer: 375 Euro
Auszahlungsbetrag an den Musiker: 1.500 Euro
Wird Abzugssteuer einbehalten, dann ist die Steuerpflicht für den*die im Ausland ansässige Künstler*in in Österreich erfüllt. Die Abzugssteuer ist ein fixer und kein progressiver Steuersatz, d.h. auch wenn der*die Künstler*in ein sehr hohes Einkommen in Österreich hätte, fällt keine weitere Einkommensteuer an.
Der*die Künstler*in kann eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) machen. Ergibt sich nach „normalem“ Steuertarif weniger als die einbehaltene Abzugsteuer, kommt es zu einer Gutschrift. Es ist dabei aber zu beachten, dass die Steuerfreigrenze für beschränkt Steuerpflichtige in Österreich bei 2.330 Euro pro Jahr (Stand: 2024) liegt (und nicht wie sonst bei 12.816 Euro (Stand: 2024)).
Die folgende Prüfreihenfolge soll Kulturveranstalter*innen bzw. Auftraggeber*innen dienen, um festzustellen, ob Abzugsteuerpflicht besteht oder nicht:
1) Ist die Person/Gesellschaft Steuerausländer*in?
2) Liegt eine Tätigkeit vor, die der Abzugsteuer unterliegt?
3) Ist der Bagatellerlass anwendbar?
4) Prüfung des Doppelbesteuerungsabkommens > ggf. Einheben und Abführen der Abzugsteuer bis zum 15. des Folgemonats
5) Österreich hat mit dem betreffenden Staat kein DBA abgeschlossen > Abzugsteuer ist jedenfalls fällig > bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abführen.
letzte Aktualisierung: 9.7.2024
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Weitere InformationenNikola Löser: Steuerberaterin, Prokuristin bei Steirer, Mika & Comp., Spezialgebiet: Internationale Künstlerbesteuerung
Das Video entstand im Rahmen der Webinarreihe "Kulturarbeit praktisch".
Mit freundlicher Unterstützung der Arbeiterkammer Tirol
Formular E 19
Mitteilung über den Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen
Formular ZS-QU1
Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung
Formular ZS-QU2
Erklärung juristischer Personen für Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung
Art-Mobility Austria richtet sich an Künstler:innen, Kreative und andere, die in Österreich leben und arbeiten und im Ausland tätig werden (outgoing) ebenso wie an all jene, die von außerhalb nach Österreich kommen und hier tätig werden und/oder leben wollen (incoming).
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