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Abzugsteuer

Abzugsteuer

Künstler*innen, die ihren Steuerwohnsitz im Ausland haben (> 183 Tage im Kalenderjahr) und in Österreich auftreten oder tätig sind, unterliegen der Abzugsteuer (§ 99 EStG). Der Verein als Veranstalter haftet dafür – er muss sie einbehalten und ans Finanzamt abführen.

 

Bruttobesteuerung (Steuersatz: 20 %)

  • alle Einnahmen des Künstlers bzw. der Künstlerin (ohne USt.): Betriebseinnahmen, Kostenersätze und Sachbezüge (z. B. Honorar, Reisekosten, Verpflegung)
  • Beispiel: Honorar 2.000 € + Spesen 500 € = 2.500 €, davon 20 % = 500 € Steuer

 

Nettobesteuerung (20 % bis 20.000 € Einkommen pro Kalenderjahr in Österreich, darüber 25 %)

  • Künstler*in muss in der EU/im EWR ansässig sein
  • nur möglich mit beidseitigem Einverständnis
  • alle Einnahmen laut Bruttobesteuerung minus Ausgaben, die direkt mit der Veranstaltung zusammenhängen (z. B. auch Subhonorare)
  • Beispiel: Einnahmen 2.500 € – Ausgaben 1.000 € = Berechnungsbasis 1.500 €. Davon 20 % = 300 € Steuer

Wichtig: Für die Vereinbarung, Berechnung und Abfuhr sollte ein*e Steuerberater*in hinzugezogen werden.

 

Ablauf (alles schriftlich festhalten, prüfen, aufbewahren)

  1. Verein und Künstler*in vereinbaren im Vorfeld, welche Berechnungsart gewählt wird.
  2. Bei Nettobesteuerung teilt der*die Künstler*in dem Verein im Vorfeld alle veranstaltungsbezogenen Ausgaben schriftlich mit.
  3. Der Verein führt die Abzugsteuer bis zum 15. des Folgemonats ans Finanzamt ab.

 

Bagatellerlass (gilt nicht für Tanzveranstaltungen)

Keine Abzugsteuer fällt an, wenn der*die Künstler*in höchstens 1.000 € pro Jahr und Veranstalter*in und höchstens 2.463 € pro Jahr in Österreich verdient (ohne USt. und Spesen; Beträge: Stand 2026). Dem Verein muss er*sie nachweisen:

  • unterschriebene Bestätigung, dass die Einnahmen in Österreich im aktuellen Kalenderjahr unter der Bagatellgrenze liegen
  • Identitätsnachweis (Ausweiskopie, Wohnadresse)

Was sind Doppelbesteuerungsabkommen?

Mit manchen Staaten hat Österreich Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Das sind internationale Vereinbarungen zwischen Staaten, die verhindern sollen, dass Einkommen oder Honorare in zwei Ländern gleichzeitig besteuert werden. Sie regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und unter welchen Voraussetzungen Steuerbefreiungen oder -entlastungen möglich sind. Wir empfehlen dafür eine*n Steuerberater*in.

Vorlage Bagatellerlass

Vorlage - deutsch
Vorlage - englisch


Downloads Formulare

Formular E 19
Mitteilung über den Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen

Formular ZS-QU1
Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung

Formular ZS-QU2
Erklärung juristischer Personen für Zwecke der DBA-Quellensteuerentlastung


Art Mobility Austria

Art-Mobility Austria richtet sich an Künstler*innen, Kreative und andere, die in Österreich leben und arbeiten und im Ausland tätig werden (outgoing) ebenso wie an all jene, die von außerhalb nach Österreich kommen und hier tätig werden und/oder leben wollen (incoming).

www.art-mobility.at


Broschüre der WKO

Besteuerung ausländischer Künstler*innen und Sportler*innen in Österreich

Download auf www.wko.at



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