Grundsätzlich bestehen für die Berechnung der AKM-Abgabe bei Veranstaltungen drei Möglichkeiten:
1. Fassungsraumabrechnung (autonomer Tarif)
Ausgehend vom behördlich festgesetzten Fassungsraum des Veranstaltungsortes und vom durchschnittlichen Eintrittspreis. Die Berechnung erfolgt so: Faktor, der dem jeweiligen Fassungsraum zugeordnet ist, mal dem durchschnittlichen Eintrittspreis + MWSt.
2. Einnahmenabrechnung
Ausgehend von den Bruttoeinnahmen aus dem Kartenverkauf.
Werden Spenden eingehoben, wird ein Pauschalbetrag von 4 € pro Besucher*in als Bemessungsgrundlage angenommen.
3. Aufwandsverrechnung
Ausgehend vom Aufwand für Honorare für Künstler*innen und Musiker*innen. Bei Veranstaltungen ohne Eintritt bildet der Gesamtaufwand für Künstlerhonorare bzw. der sonstige nachgewiesene oder geschätzte Aufwand die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Aufführungsentgeltes. Gibt es keinen Aufwand oder ist das Künstler*innenhonorar geringer als 137 €, werden Mindestsätze in Rechnung gestellt.
Der Mindesttarif
Der Mindesttarif kommt grundsätzlich nur zum Einsatz, wenn es weder Eintritte, Spenden noch Gagen gibt. Der Mindesttarif richtet sich nach dem Fassungsvermögen. Auf den Mindesttarif gibt es keine Ermäßigungen.
Tipps
- Welche Abrechnungsart ist in welchem Fall günstiger? Hier gilt es abzuschätzen, ob eine Veranstaltung sehr gut besucht sein wird oder eher nicht. Gibt es einen Kartenvorverkauf und läuft dieser sehr gut, ist eher die Pauschalabrechnung zu bevorzugen. Die Einnahmenabrechnung (nach Eintrittskarten) rentiert sich bei einer Auslastung von 60 - 65 %. Die AKM erstellt im Vorfeld der Veranstaltung auf Wunsch eine Kostenrechnung.
- Es besteht die Möglichkeit, bei der Veranstaltungsanmeldung (spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung) die gewünschte Abrechnungsart anzugeben - am Ende des Formulars unter "allfällige, besondere Vermerke für die AKM".
- Bei der Abrechnung nach Honoraren: im Anmeldeformular unter "Gesamtaufwand der Honorare für alle Mitwirkenden" nur die Bruttohonorare (ohne Spesen) der Musiker*innen angeben!
- Für TKI-Mitglieder haben wir ein AKM-Helferlein erstellt zur ungefähren Berechnung des AKM-Entgelts. Damit können die Kosten für die Veranstaltung schon im Vorhinein besser abgeschätzt werden. Bei Interesse meldet euch bitte im TKI-Büro!
Rechenbeispiele
1. Fassungsraumabrechnung (autonomer Tarif)
Der Autonome Tarif bildet bei Einzelveranstaltungen den allgemeinen Grundtarif, sofern kein Rahmenvertrag zur Anwendung kommt.
Die Berechnung des AKM-Entgeltes richtet sich nach dem Fassungsvermögen eines Veranstaltungsortes (Veranstaltungsraum, Lokal, Garten, Hof usw.), das der Betriebsanlagengenehmigung zu entnehmen ist, sowie nach dem durchschnittlichen Eintrittspreis.
Bei der Berechnung wird zwischen Veranstaltungen mit und ohne Publikumstanz unterschieden. Je nach Fassungsvermögen wird ein Faktor mit dem durchschnittlichen Eintrittspreis multipliziert (siehe Beispiel unten). Die aktuelle Berechnungstabelle findet sich hier.
Berechnungsbeispiel 1 (Fassungsraumabrechnung)
Live-Konzert ohne Publikumstanz
Fassungsraum: 150 Personen
Eintrittspreise: 8 / 10 / 12 Euro
Faktor nach Fassungsraum x Eintrittspreis (Mittel) = Summe (€)
Faktor 17,54 (bis 150 Personen) x € 10 = € 175,40
+ 20% MwSt.
AKM-Abgabe = € 210,48
Für Veranstaltungen bei freiem Eintritt bzw. wenn Künstler*innen ohne Honorar auftreten, kommen die Mindestsätze zum Tragen. In Rahmenverträgen eventuell eingeräumte Ermäßigungen werden auf die Mindestsätze nicht angewendet.
Berechnungsbeispiel 2 (Fassungsraumabrechnung)
Ball mit Live-Musik und Publikumstanz
Fassungsraum: 500 Personen
Eintrittspreise: 10 / 12 / 14 Euro
Mitgliedschaft: TKI
Faktor nach Fassungsraum x Eintrittspreis (Mittel) = Summe (€)
83,33 (bis 500 Personen) x € 12 Euro = € 999,96
- 40% Ermäßigung
Zwischensumme: € 599,98
+ 20% MwSt.
AKM-Abgabe = € 719,98
Achtung: Zuschläge bei mechanischer Musik. Bei Veranstaltungen mit mechanischer Musik können Zuschläge für die Abgeltung von Vervielfältigungsrechten der Urheber*innen (Austro Mechana) sowie der Interpret*innen und Tonträgerproduzent*innen (LSG-Entgelt) hinzukommen. Die AKM hebt diese Zuschläge für andere Verwertungsgesellschaften mit ein.
2. Einnahmenabrechnung
Diese zweite Abrechnungsart basiert auf den Bruttoeinnahmen aus dem Kartenverkauf.
Veranstalter*innen haben grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen der Pauschalabrechnung und der Prozentabrechnung zu wählen.
Auch bei dieser Abrechnungsart wird zwischen Veranstaltungen mit und ohne Publikumstanz unterschieden. Bei Veranstaltungen ohne Tanz beträgt das Aufführungsentgelt 10 % der Bruttoeinnahmen, bei Veranstaltungen mit Tanz 14 %.
TKI-Mitglieder erhalten auch in diesem Fall eine Ermäßigung. Die Einnahmen sind mit dem Formular "Einnahmenbestätigung" nachzuweisen.
Berechnungsbeispiel 3 (Einnahmenabrechnung)
Abendveranstaltung mit Tanz, bei der im Handel erhältliche CDs gespielt werden
Verkaufte Karten: 100 Stück
Eintrittspreis: 10 Euro
keine Ermäßigung
Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf betragen 1.000 Euro. Das AKM-Entgelt beträgt bei Veranstaltungen mit Tanz 14%, ergibt 140 Euro. Weil CDs öffentlich gespielt werden, fällt zusätzlich ein Entgelt von 23% vom AKM-Entgelt für die Abgeltung von Leistungsschutzrechten an (LSG-Entgelt).
€ 1.000 Einnahmen aus dem Kartenverkauf
€ 140 AKM-Entgelt (14% bei Veranstaltungen mit Tanz)
€ 32,20 LSG-Entgelt (23% vom AKM-Entgelt für öffentliches Spielen von Tonträgern)
Zwischensumme: € 172,20
+ 20 % MwSt.
AKM-Abgabe: € 206,64
3. Aufwandsberechnung
Bei Veranstaltungen ohne Eintritt bilden die Künstler*innenhonorare die Berechnungsgrundlage. Bei Veranstaltungen ohne Tanz werden 10% der Nettohonorare berechnet, bei Veranstaltungen mit Tanz 14%.
Berechnungsbeispiel 4
Konzert mit Live-Musikerin ohne Tanz
Kein Eintritt, keine Spenden
Honorar für Musikerin netto: € 800
10% von € 800 = € 80
+ 20 % MwSt.
AKM-Abgabe: € 96