AKM

Die AKM ist die österreichische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte von Autor*innen, Komponist*innen und Musikverleger*innen. Wer Werke öffentlich verwendet – etwa bei Konzerten, Lesungen oder auch nur für Hintergrundmusik –, muss dafür eine Lizenzgebühr bezahlen, mit der die Urheber*innen vergütet werden.

Hinweis: Geschützt sind Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin sowie aller Miturheber*innen.

 

Wann fällt AKM-Entgelt an?

Sobald Werke öffentlich wiedergegeben werden – sei es live, über Lautsprecher, Radio, Streaming oder Tonträger –, ist eine Anmeldung bei der AKM verpflichtend, unabhängig von der Dauer oder davon, ob Eintritt verlangt wird. Auch „geschlossene“ Veranstaltungen außerhalb der Privatsphäre (z. B. für Vereinsmitglieder oder Firmenfeiern) gelten als öffentlich.

 

Wann fällt kein AKM-Entgelt an?

Für Werke von Urheber*innen, die nicht bei der AKM gemeldet sind, entfällt zwar die Gebühr, die Veranstaltung muss aber dennoch gemeldet werden. Die Prüfung obliegt der AKM.

Hinweis: Benefizveranstaltungen sind nicht entgeltpflichtig, unterliegen aber eigenen Bestimmungen.

 

Was müssen Veranstalter*innen tun?

  1. vorher: Veranstaltung rechtzeitig anmelden
    Bis spätestens 3 Tage vorher muss die Veranstaltung auf akm.at gemeldet werden. Tipp: Es lohnt sich, im Vorhinein zu prüfen, welche Abrechnungsart günstiger ist (Fassungsraum- oder Einnahmenabrechnung).
  2. nachher: Gebühr zahlen
    Mitglieder der TKI und der IG Kultur Österreich profitieren von ermäßigten Tarifen.

Achtung: Die AKM führt stichprobenartig Kontrollen durch. Wird eine Veranstaltung nicht gemeldet, drohen Nachzahlungen und Vertragsstrafen.

Welche Veranstaltungen müssen bei der AKM angemeldet werden?

  • Veranstaltungen mit Musik
  • Veranstaltungen mit Musik und Literatur
  • Veranstaltungen mit Musik und Theater
  • Lesungen (Lesungen, bei denen Literat*innen nur aus eigenen Werken lesen, sind nicht abgabepflichtig)
  • Filmvorführungen
  • Online-Nutzung

Reine Theaterveranstaltungen sind der Literar Mechana zu melden.

Was passiert, wenn wir unsere Veranstaltungen nicht bei der AKM anmelden?

Veranstaltungen, die ohne vorherige Anmeldung stattfinden, gelten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes als unbefugt. In diesem Fall ist die AKM berechtigt, das Aufführungsentgelt in doppelter Höhe sowie bei der Erhebung entstandene Kosten und eine Strafe in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus verliert der*die Veranstalter*in jede Ermäßigung. Im Wiederholungsfall entstehen auch Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Die AKM ist berechtigt, Forderungen drei Jahre rückwirkend in Rechnung zu stellen.

Wie hoch ist das AKM-Entgelt?

Mit dem AKM-Rechner der IG Kultur Österreich lässt sich das voraussichtliche Entgelt vorab berechnen.

Welche Ermäßigungen bekommen TKI-Mitglieder?

Durch den Rahmenvertrag der IG Kultur Österreich erhalten auch alle Mitglieder der TKI eine Ermäßigung von 40 % auf den autonomen Tarif (Abrechnung nach Fassungsvermögen). Der Tarif nach Kartenabrechnung beträgt 12 % statt 14 % (bei Publikumstanz) bzw. 8 % statt 10 % (ohne Publikumstanz) der Karteneinnahmen. Wichtig: bei der Anmeldung im Formular unter „Dach-/Fachverband“ die TKI / IG Kultur Österreich angeben. Voraussetzung für die Ermäßigung ist eine ordnungsgemäße Anmeldung bis 3 Tage vor der Veranstaltung. Auf den Mindesttarif werden keine weiteren Ermäßigungen angewandt.

Bei unserem Konzert werden nur nicht-geschützte Werke aufgeführt. Müssen wir die Veranstaltung trotzdem melden?

Ja. In diesem Fall muss bei der Anmeldung eine formlose „Playlist“ (Titel, Name der Urheber*innen) übermittelt werden. Die Prüfung obliegt der AKM. Wenn auch nur ein Titel geschützt ist, ist die ganze Veranstaltung AKM-pflichtig.

Unsere Veranstaltung findet bei freiem Eintritt bzw. mit freiwilligen Spenden statt. Fällt auch dann AKM-Entgelt an?

Ja.

Wir lassen nur eine Spotify-Playlist im Hintergrund laufen. Ist unsere Veranstaltung trotzdem AKM-pflichtig?

Ja. Ein AKM-Entgelt muss nicht nur für Live-Darbietungen, sondern für jede öffentliche Wiedergabe von Musik und Texten bezahlt werden, wie etwa Lesungen, das Streamen von Musik oder das Abspielen von MP3s, CDs, Filmen, Radio, Fernsehen, ... Die Veranstaltung ist auch dann AKM-pflichtig, wenn nur wenige Sekunden gespielt werden oder die Musik im Hintergrund läuft (z. B. Hintergrundmusik in Lokalen).

Fallen auch Benefizveranstaltungen unter die Entgeltpflicht?

Nein. Benefizveranstaltungen unterliegen aber genauen Bestimmungen:

  • Es muss der gesamte Reinerlös nachweislich wohltätigen Zwecken zufließen und alle mitwirkenden Künstler*innen müssen auf ein Entgelt verzichten (auch keine Aufenthaltsvergütung, kein Reisekostenzuschuss o. Ä.).
  • „Wohltätige Zwecke“ heißt: Spende für notleidende Menschen (Caritas, SOS-Kinderdorf, Ärzte ohne Grenzen usw.) und nicht etwa für Kirchenrenovierungen.
  • Die Überweisung oder Übergabe der Spende muss nachgewiesen werden (Überweisungsbestätigung, Pressemeldung o. Ä.).
  • Der AKM ist eine genaue Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben zu übermitteln.

Benefizveranstaltungen sind trotzdem anzumelden. Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung gegeben sind.

Wir wollen Ton- und/oder Videoaufnahmen unserer Veranstaltung im Internet veröffentlichen. Müssen wir das der AKM melden?

Ja.

Was müssen Künstler*innen tun?

Grundsätzlich sind die bei Live-Musikdarbietungen auftretenden Künstler*innen dazu verpflichtet, der AKM Musikprogramme zu übermitteln. Die Musikprogramme enthalten Werktitel, Komponist*in (Arrangeur*in) und Musikverlag aller gespielten Musikstücke und dienen der AKM als Grundlage für die Tantiemenabrechnung. Die von den Künstler*innen unterzeichneten Musikprogramme können jedoch auch vom/von der Veranstalter*in an die AKM geschickt werden.

Wir haben ein Lokal, in dem Hintergrund läuft. Was müssen wir tun?

Bei Dauernutzung (Musik im Lokal) ist mit der AKM ein Lizenzvertrag abzuschließen.

Wir veranstalten eine Reihe ähnlicher Veranstaltung. Können wir sie gesammelt anmelden?

Ja. In diesem Fall kann mit der AKM ein Pauschalvertrag abgeschlossen werden.

Verwertungsgesellschaftengesetz
ris.bka.gv.at
Urheberrechtsgesetz
ris.bka.gv.at

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