Gemeinnützige Vereine genießen steuerliche Begünstigungen, wobei korrekte → Statuten entscheidend für die Anerkennung der → Gemeinnützigkeit sind. Vereine können verschiedene Einnahmen erzielen – je nach Art mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen.
KöSt = Körperschaftsteuer, USt = Umsatzsteuer. Details: → Steuern
Tätigkeiten ohne Gegenleistung, die der Finanzierung der Vereinstätigkeiten dienen (echte Mitgliedsbeiträge, echte Spenden, allgemeine Subventionen, ...).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
Tätigkeiten, die direkt zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind und keinen größeren Wettbewerb darstellen (z. B. Konzert eines Musikvereins).
Tätigkeiten, die nicht notwendig, aber hilfreich für den Vereinszweck sind (kleines → Vereinsfest, Flohmarkt, ...).
Verfolgt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sowohl gemeinnützige als auch begünstigungsschädliche Zwecke, entscheidet der Anteil der jeweiligen Umsätze darüber, wie der Betrieb steuerlich eingestuft wird. Für die genaue Beurteilung sollte ein*e Steuerberater*in hinzugezogen werden.
Darunter fallen Tätigkeiten, die über die Gemeinnützigkeit hinausgehen (Gastronomiebetrieb, großes Vereinsfest, ...). Übersteigen die Umsätze aus diesem Bereich die Grenze von 100.000 €, so muss der Verein beim Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen, damit er seine Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.
Umsatzsteuerpflicht kann unter anderem entstehen:
TKI – Tiroler Kulturinitiativen
Dreiheiligenstraße 21 a
c/o Die Bäckerei
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
MO-DO: 9-12 Uhr, MI: 14-16 Uhr
und nach Vereinbarung

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