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Betriebsarten

Betriebsarten

Gemeinnützige Vereine genießen steuerliche Begünstigungen, wobei korrekte → Statuten entscheidend für die Anerkennung der → Gemeinnützigkeit sind. Vereine können verschiedene Einnahmen erzielen – je nach Art mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen.

KöSt = Körperschaftsteuer, USt = Umsatzsteuer. Details: → Steuern

 

Ideeller Vereinsbereich (steuerfrei)

Tätigkeiten ohne Gegenleistung, die der Finanzierung der Vereinstätigkeiten dienen (echte Mitgliedsbeiträge, echte Spenden, allgemeine Subventionen, ...).

 

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

 

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (steuerfrei)

Tätigkeiten, die direkt zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind und keinen größeren Wettbewerb darstellen (z. B. Konzert eines Musikvereins).

 

Entbehrlicher Hilfsbetrieb (KöSt-pflichtig)

Tätigkeiten, die nicht notwendig, aber hilfreich für den Vereinszweck sind (kleines → Vereinsfest, Flohmarkt, ...).

 

Mischbetrieb

Verfolgt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sowohl gemeinnützige als auch begünstigungsschädliche Zwecke, entscheidet der Anteil der jeweiligen Umsätze darüber, wie der Betrieb steuerlich eingestuft wird. Für die genaue Beurteilung sollte ein*e Steuerberater*in hinzugezogen werden.

 

Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (USt, KöSt)

Darunter fallen Tätigkeiten, die über die Gemeinnützigkeit hinausgehen (Gastronomiebetrieb, großes Vereinsfest, ...). Übersteigen die Umsätze aus diesem Bereich die Grenze von 100.000 €, so muss der Verein beim Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen, damit er seine Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.

 

Vermögensverwaltung (keine KöSt)

Umsatzsteuerpflicht kann unter anderem entstehen:

  • bei Wohnungsvermietungen
  • bei kurzfristiger Vermietung von Gebäuden (weniger als 14 Tage)
  • bei Vermietung von Garagen oder Parkplätzen


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