Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) bilden die Grundlage für einen verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten.
Verstöße können zu empfindlichen Strafen führen. Grund zur Sorge besteht jedoch nicht, wenn die Anforderungen gewissenhaft erfüllt werden.
Die DSGVO gilt für die strukturierte Datenverarbeitung (Name, Adresse, Geburtsdatum, ...) – egal ob digital oder analog (z. B. Excel, Ordner, Teilnehmer*innenlisten). Sensible Daten (politische Meinung, Gesundheitsdaten, sexuelle Orientierung, ...) unterliegen strengeren Regeln und dürfen nur eingeschränkt verarbeitet werden.
Ein Verein ist in der Regel für den Zweck und die Mittel der Datenverarbeitung verantwortlich. Dritte oder Mitglieder, die Daten in dessen Auftrag verarbeiten, gelten als Auftragsverarbeiter*innen.
Für Mitgliederdaten kann eine stillschweigende Einwilligung beim Vereinsbeitritt angenommen werden. Bei Dritten (z. B. Newsletter-Abonnent*innen) muss eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden.
Von einer Datenverarbeitung betroffene Personen haben Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung. Anfragen sind grundsätzlich binnen eines Monats zu beantworten.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen über eine natürliche Person, die einer Identifizierung dienen. Typische Kategorien sind: Name, Adresse, Geburtsdatum usw. Juristische Personen sind vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, nicht aber deren Organe (Obfrau, Geschäftsführer usw.) oder deren Mitglieder, wenn von ihnen als natürliche Personen personenbezogene Daten gesammelt werden.
Die DSGVO gilt für die strukturierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Neben der Verwendung verschiedener Verarbeitungsprogramme (z.B. Excel) fällt auch das Einordnen in einen Ordner oder in einen Zettelkasten darunter (automatisiertes und nicht-automatisiertes Verfahren). Da unter strukturierter Verarbeitung alles, „was nach bestimmten Kriterien“ geordnet ist, verstanden wird, sind hier kaum Ausnahmen denkbar. Die Grundsätze der Verarbeitung werden in Art 5 DSGVO aufgelistet:
Es ist zu unterscheiden zwischen Verantwortliche*r und Auftragsverarbeiter*in.
Der*die Verantwortliche*r entscheidet über die Zwecke und Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgrund der weiten Definition (Art 4 Z 7 DSGVO) kann jeder (Kultur-)Verein, aber auch jede vereinsähnliche Organisation und möglicherweise auch eine Einzelperson, die Kulturprojekte umsetzt, Verantwortliche*r sein.
Ein*e Auftragsverarbeiter*in ist eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des*der Verantwortlichen verarbeitet (Art 4 Z 8 DSGVO). Dazu kann jedes Vereinsmitglied, aber auch eine externe Person bestimmt werden. Ausübende Künstler*innen als Einzelperson können beide Rollen (Verantwortliche*r und Auftragsverarbeiter*in) gleichzeitig in sich vereinen.
Als Einwilligung gilt jede freiwillige Erklärung oder Handlung einer Person, die für einen bestimmten Fall und unmissverständlich abgegeben wurde. Die betroffene Person willigt damit ein, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (Art 4 Z 11 DSGVO). Bei Vereinsmitgliedern kann durch den Eintritt in den Verein eine stillschweigende Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten angenommen werden. Bei anderen Personen wird jedenfalls eine schriftliche Einwilligung empfohlen.
Mit den Rechten der betroffenen Person korrespondieren die Pflichten des*der Verantwortlichen, also die Pflicht zur Auskunft, Berichtigung, Löschung usw. Dazu ergänzend bestehen folgende Pflichten:
Personen, deren Rechte verletzt wurden, können sich an die Datenschutzbehörde wenden, die über den*die Verantwortliche*n eine Verwaltungsstrafe verhängen kann. Die Geldbußen können bei besonders schwerwiegenden Verstößen bis zu 20 Millionen Euro betragen oder bei Unternehmen bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes. Es gibt keine Sonderbestimmungen für gemeinnützige Vereine.
Auch wenn die DSGVO vor allem auf größere Betriebe abzielt, sollten sich Kulturvereine und -initiativen sowie natürliche Personen, die mit personenbezogenen Daten von Einzelpersonen arbeiten, vorbereiten, um keine „böse Überraschung“ zu erleben. Grund zur Sorge unverhältnismäßig hoher Strafen besteht allerdings nicht – gerade wenn man sich vorbereitet und durch bestimmte Handlungen (siehe Checkliste) den Datenschutz in der Organisation ernst nimmt.
TKI – Tiroler Kulturinitiativen
Dreiheiligenstraße 21 a
c/o Die Bäckerei
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
MO-DO: 9-12 Uhr, MI: 14-16 Uhr
und nach Vereinbarung

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