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Freiwilligenpauschale

Freiwilligenpauschale

Seit 2024 gibt es für gemeinnützige Organisationen die Möglichkeit, an Ehrenamtliche eine einkommensteuerbefreite Freiwilligenpauschale auszuzahlen. Sie ersetzt die alte Pauschale (bis zu 75 € pro Monat) und ist nun klar gesetzlich geregelt.

 

Kleine Freiwilligenpauschale

  • für alle Tätigkeiten (inkl. jene von ehrenamtlichen Funktionär*innen wie z. B. Vorstandsmitglieder)
  • max. 30 € pro Kalendertag und 1.000 € pro Kalenderjahr und Person

 

Große Freiwilligenpauschale

  • für bestimmte Tätigkeiten, besonders als „Ausbildner*in“ oder „Übungsleiter*in“
  • max. 50 € pro Kalendertag und 3.000 € pro Kalenderjahr und Person

Nur bei Überschreitung dieser Grenzen muss die Pauschale an das Finanzamt gemeldet werden. Versteuert wird nur der Überschuss. Die Meldung erfolgt mittels Formular E 29 bis Ende Februar des Folgejahres.

 

Wer kann die Pauschale bekommen?

Nicht nur Vereinsmitglieder, auch Funktionär*innen oder sonst im Verein Tätige, sofern es sich tatsächlich um eine freiwillige Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses handelt. Bei Angestellten muss die ehrenamtliche Aufgabe klar von der beruflichen Tätigkeit getrennt sein, besonders hinsichtlich Qualifikation und Zeit.

 

Dokumentation

Der Verein muss die Auszahlungen schriftlich dokumentieren (Datum und Zahl der Einsatztage, kleine oder große Pauschale, Höhe, ...). Vorlage siehe QR-Code.

 

Tipps

  • Statuten prüfen, ob Gemeinnützigkeit gegeben ist
  • Ehrenamtsvereinbarung mit den Ehrenamtlichen abschließen
  • klare Trennung zwischen Dienstverhältnis und ehrenamtlicher Tätigkeit
  • transparente und dokumentierte Belege führen
  • bei Unsicherheit Beratung einholen

Was ist mit den 75 € / Monat pauschale Aufwandsentschädigung?

Die bisherige "pauschale Aufwandsentschädigung" ist nicht gesetztlich verankert und wurde in der aktuellen Fassung der Vereinsrichtlinien vom 31.1.2025 gestrichen (Streichung RZ 772). Wir empfehlen, Auszahlungen an Freiwillige nur mehr über das neue Freiwilligenpauschale abzuwickeln.

 

 

Was zählt als Einsatztag?

Als "Einsatztag" ist der Kalendertag zu verstehen.

Darf ich von mehreren Vereinen das Freiwilligenpauschale bekommen?

Ja, aber der Steuerfreibetrag bleibt aber bei 1.000 € pro Person (für das kleine Pauschale) und 3.000 € (für das große Freiwilligenpauschale).

Was passiert, wenn ich über die Höchstgrenze des Freiwilligenpauschale komme?

Weitere Infos gibt's bei sportaustria.at

Der Verein muss dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch Informationen übermitteln, wenn die jeweiligen Höchstgrenzen überstiegen werden.

Kann ich als Angestellte*r oder Werkvertragnehmer*in des Vereins auch die steuerfreie Freiwilligenpauschale bekommen?

Wer Einkünfte aus selbständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vom Verein (oder einer Tochtergesellschaft) bekommt, darf das Freiwilligenpauschale nicht bekommen, wenn die freiwillige T

In den Erläuterungen werden folgende Beispiele genannt:

1. Ein Buchhalter ist Dienstnehmer eines Rettungsdienstes und wird in seiner Freizeit für denselben Rettungsdienst als Sanitäter tätig. Er kann für die Tätigkeit als Sanitäter das Freiwilligenpauschale (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen) erhalten, da die erforderliche Ausbildung unterschiedlich ist.

2. Wenn ein Sanitäter, der in dieser Funktion Dienstnehmer des Rettungsdienstes ist, für einen Teil der Einsätze am Wochenende gesonderte Zahlungen erhält, können diese, unabhängig von vertraglichen Regelungen mit dem Dienstgeber, kein Freiwilligenpauschale darstellen, da die notwendige Qualifikation vergleichbar ist.

3. Wenn eine Ärztin Dienstnehmerin des Rettungsdienstes ist und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses vorrangig Ausbildungen durchführt, aber gelegentlich auch als Notärztin tätig wird, so kann ihr für die Tätigkeit als Notärztin kein Freiwilligenpauschale steuerfrei gewährt werden, da eine vergleichbare Ausbildung notwendig ist, um sie durchzuführen. Dadurch soll verhindert werden, dass im Rahmen desselben Dienstverhältnisses ein Teil der Tätigkeiten als steuerpflichtige nicht selbständige Tätigkeit
behandelt wird, während ein Teil als steuerfreies Ehrenamt behandelt wird.

Für Tätigkeiten in der Kulturbereich ist diese Unterscheidung meist wenig hilfreich. Wir empfehlen in der Zwischenzeit das Freiwilligenpauschale nur auszuzahlen, wenn die unterschiedlichen Qualifikationen oder Ausbildungen sehr deutlich sind oder die Personen eben keine Angestellte oder Werkvertragnehmer*innen des Vereins (oder einer Tochtergesellschaft) sind.

Kann ich sowohl das große als auch das kleine Freiwilligenpauschale bekommen?

Wenn eine ehrenamtlich tätige Person im Laufe eines Kalenderjahres sowohl Tätigkeiten des kleinen als auch großen Freiwilligenpauschales ausübt, ist insgesamt höchstens der Jahresbetrag des großen Freiwilligenpauschales steuerfrei. Der Höchstbetrag pro Einsatztag wird davon nicht berührt.

Beispiele:
1. Eine Freiwillige wird sowohl nach dem kleinen Freiwilligenpauschale als auch nach dem großen Freiwilligenpauschale jeweils 5 Tage ehrenamtlich tätig. Er kann daher höchstens 400 Euro steuerfrei erhalten.

30 € x 5 Tage = 150 € (kleines Pauschale)
50 € x 5 Tage = 250 € (großes Pauschale)
Gesamtsumme = 400 € / Höchstgrenze 3.000 €
Die gesamten 400 € sind steuerfrei.

2. Eine ehrenamtlich tätige Person bekommt für 30 Tage das kleine Freiwilligenpauschale und erhält 30 € pro Tag, insgesamt also 900 € und bekommt darüber hinaus für 10 Einsatztage das große Freiwilligenpauschale à 50 €. Es kann die gesamte Summe von 1.400 € steuerfrei behandelt werden.

30 € x 30 Tage = 900 € (kleines Pauschale)
50 € x 10 Tage = 500 € (großes Pauschale)
Gesamtsumme: 1.400 € / Höchstgrenze 3.000 €
Die gesamten 1.400 € sind steuerfrei.

Hat die ehrenamtlich tätige Person hingegen nicht 10, sondern 50 Einsatztage des großen Freiwilligenpauschales und dafür 2500 Euro erhalten, so bleiben insgesamt lediglich 3.000 Euro der 3.400 Euro des für die ehrenamtliche Tätigkeit zugewendeten Betrages steuerlich begünstigt.

30 € x 30 Tage = 900 € (kleines Pauschale)
50 € x 50 Tage = 2.500€ (großes Pauschale)
Gesamtsumme: 3.400 € / Höchstgrenze 3.000 €
Nur 3.000 € können steuerfrei bezogen werden.

Mitteilungspflicht ans Finanzamt beachten.

Was muss ich als Verein machen, wenn ich die Freiwilligenpauschale auszahle?

Pflicht zur Aufzeichnung

Ein Muster findet ihr auf der Seite der IG Kultur Österreich.

Sport Austria empfiehlt folgende Informationen zu sammeln:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Sozialversicherungsnummer
  • Wohnanschrift
  • Anzahl der Einsatztage
  • Art der Tätigkeit hinsichtlich Einstufung als „kleines“ bzw. „großes Pauschale“
  • zugewendetes Pauschale pro Einsatztag

Meldepflicht bei Überschreitung der Höchstgrenzen

Der Verein muss dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch Informationen übermitteln, wenn die jeweiligen Höchstgrenzen der kleinen oder großen Freiwilligenpauschale (1.000 bzw. 3.000 €) überschritten werden. Diese Meldung muss elektronisch bis Ende Feber des Folgejahres geschehen.

Muss ich die Freiwilligenpauschale dem Finanzamt melden?

Nur wenn die gezahlte Freiwilligenpauschale für den*die Freiwillige*n den jeweiligen Jahreshöchstbetrag der kleinen oder großen Freiwilligenpauschales (1.000 bzw. 3.000 €) überschreitet, muss der Verein das dem Finanzamt elektronisch bis Ende Feber des Folgejahres übermitteln.

Sind die Empfänger*innen des Freiwilligenpauschale unfallversichert?

Da kein Dienstverhältnis vorliegt, ist die Person, die eine Freiwilligenpauschale bekommt, nicht unfallversichert. Hierfür muss eine extra Versicherung abgeschlossen werden.

Kann ich die Freiwilligenpauschale bei Fördergeber*innen abrechnen?

  • Bei Förderungen der Kulturabteilung der Stadt Innsbruck: ja
  • Bei Förderungen der Kulturabteilung des Landes Tirol: ja (muss aber Teil der Kostenkalkulation im Antrag sein und bei der Abrechnung entsprechend nachgewiesen werden)
  • Bei Förderungen des BMWKMS: noch keine Auskunft

Wir empfehlen, die Frage vor Projektbeginn/Auszahlung im Zweifelsfall explizit bei der Förderstelle abzuklären, um keine bösen Überraschungen zu erfahren.

 

Können zusätzlich zur Freiwilligenpauschale Ausgaben und Reisekosten mit Beleg ersetzt werden?

Pauschale Reisekostenersätze (z. B. Kilometergeld) zusätzlich zur Auszahlung eines Freiwilligenpauschales für denselben Tag sind nicht möglich. Werden sie dennoch zusätzlich zu einem Freiwilligenpauschale ausbezahlt, werden diese als Teil des Freiwilligenpauschale betrachtet.

Ob ein Auslagenersatz für tatsächliche nachgewiesene Kosten, z.B. Zugtickets, bei zeitgleicher Auszahlung des Pauschales möglich ist, ist aktuell unklar.

Informationen der IG Kultur zur Freiwilligenpauschale
igkultur.at
Basiswissen für Kulturvereine als Arbeit- und Auftraggeber - Anstellung, Werkvertrag oder Ehrenamt?
igkultur.at
Vorlagen: Ehrenamtsvereinbarung, Beleg Freiwilligenpauschale
igkultur.at

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