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Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Vereine können steuerlich begünstigt sein (→ Steuern). Ein gemeinnütziger Verein ist nach Bundesabgabenordnung (§ 34 ff BAO) ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, wodurch die Allgemeinheit gefördert wird.

 

Statuten

Die → Statuten müssen den gemeinnützigen Zweck eindeutig definieren und klar regeln, welche Tätigkeiten der Verein verfolgt (ideelle Mittel) und wie er sich finanziert (materielle Mittel). Zentral ist nicht nur, was in den Statuten steht, sondern auch, wie der Verein in der Praxis handelt.

 

Förderung der Allgemeinheit

Die Mitgliedschaft muss einer ausreichend großen Bevölkerungsgruppe offenstehen (also z. B. keine allzu hohen Mitgliedsbeiträge festlegen).

 

Finanzen

Der Verein darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Auch Zufallsgewinne müssen dem Vereinszweck entsprechend verwendet werden. Rücklagen aus Zufallsgewinnen (maximal in Höhe des durchschnittlichen Jahresbudgets) sind unproblematisch. Darüber hinausgehend braucht es eine klare Zweckwidmung.

Wirtschaftliche Aktivitäten – etwa durch Gastronomie oder Merchandising – sind erlaubt, müssen aber vom ideellen Vereinsbereich (→ Betriebsarten) getrennt werden. Sie können unter Umständen der Umsatz- oder Körperschaftsteuer (→ Steuern) unterliegen und dürfen ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten.

 

Nebenzweckprivileg

Bei der ausschließlichen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gibt es Ausnahmen: Erlaubt sind völlig untergeordnete Nebenzwecke, die höchstens 10 % der Gesamtressourcen (z. B. Ausgaben oder Zeiteinsatz) ausmachen.

 

Bestätigung durch das Finanzamt

Für mehr Sicherheit kann der Verein beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit stellen.


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