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Haftung

Haftung

Nach dem sogenannten Trennungsprinzip haftet ein Verein grundsätzlich nur mit seinem eigenen Vermögen. Vereinsorgane (z. B. Vorstand) müssen mit ihrem Privatvermögen nur in Ausnahmefällen einstehen.

 

Innenhaftung

Mitglieder von Vereinsorganen (z. B. Vorstand, Rechnungsprüfer*innen oder Geschäftsführung) haften dem Verein gegenüber, wenn sie gegen gesetzliche oder statutarische Pflichten verstoßen – etwa

  • wenn sie Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
  • wenn Vereinsvorhaben nicht ausreichend finanziell gedeckt sind oder
  • wenn das Finanz- und Rechnungswesen vernachlässigt wird.

Handeln die Mitglieder der Vereinsorgane ehrenamtlich, besteht eine persönliche Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Auch Mitglieder, die keinem Vereinsorgan angehören, können haftbar werden – allerdings nur dann, wenn sie ihre Vereinspflichten verletzen und dem Verein dadurch Schaden zufügen.

 

Außenhaftung

Ein Verein haftet gegenüber Dritten (Personen oder Sachen),

  • wenn Mitglieder in Ausübung ihrer Funktion (z. B. Vorstand) gesetzeswidrig handeln (etwa bei Verstößen gegen das Straf- oder Insolvenzrecht),
  • wenn Verträge nicht eingehalten werden (auch mündliche Vereinbarungen sind Verträge!)
  • oder durch spezielle gesetzliche Grundlagen (etwa für Abgaben und Steuern – die Haftung trifft im Regelfall dann aber den verantwortlichen Vorstand).

 

Checkliste

  • Tiroler Veranstaltungsgesetz einhalten
  • relevante → Versicherungen abschließen
  • sorgfältige Geschäftsführung sicherstellen
  • Insichgeschäfte (z. B. zwischen Verein und Obperson) im Vorstand beschließen, auf Verhältnismäßigkeit achten und schriftlich dokumentieren
  • Vertretungsbefugnisse überprüfen (Wer darf den Verein vertreten und Geschäfte abschließen?)
  • Statuten überprüfen (→ Statuten)


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