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Jugendschutz

Jugendschutz

Als Veranstalter*innen sind Vereine für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich, so auch für den Schutz von Jugendlichen. Die Grundlage bildet das Tiroler Jugendgesetz.

 

Ausgehzeiten (gilt ohne Aufsichtsperson)

  • unter 14 Jahren: 5 bis 23 Uhr
  • 14–16 Jahre: 5 bis 1 Uhr
  • ab 16 Jahren: unbegrenzt

 

Öffentliche Veranstaltungen (gilt ohne Aufsichtsperson)

  • unter 14 Jahren: bis 23 Uhr, mit Aufsichtsperson bis 24 Uhr
  • 14–16 Jahre: bis 1 Uhr
  • ab 16 Jahren: unbegrenzt

 

Aufenthalt in Lokalen (gilt ohne Aufsichtsperson)

  • unter 14 Jahren: verboten
  • 14–16 Jahre: bis 1 Uhr
  • ab 16 Jahren: unbegrenzt

Der Aufenthalt in Nachtlokalen, Casinos oder Wettbüros ist unter 18 Jahren verboten.

 

Alkohol

  • unter 16 Jahren: verboten
  • 16–18 Jahre: nicht gebrannter Alkohol (z. B. Bier und Wein) ist erlaubt
  • ab 18 Jahren: alle alkoholischen Getränke sind erlaubt

 

Rauchen und Nikotin

Unter 18 Jahren: verboten. Das Verbot gilt auch für Kau- und Schnupftabak, Nikotinbeutel, E-Zigaretten und Shishas.

 

Jugendgefährdende Medien und Gegenstände

Unter 18 Jahren: verboten. Gefährdende Medien sind Gewalt verherrlichende, pornografische oder diskriminierende Inhalte (z. B. aufgrund von Hautfarbe, Herkunft oder Geschlecht).

 

Jugendschutzbänder

Die Bänder können beim Land Tirol bezogen werden, um die Alterskontrolle bei Ausgehzeiten, Alkoholausschank und Rauchen zu erleichtern. Der Altersnachweis erfolgt durch einen Lichtbild- oder Jugendausweis.

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