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Öffentlicher Raum

Öffentlicher Raum

Öffentlicher Raum befindet sich überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand, kann jedoch auch in Privatbesitz sein. Seine Nutzung unterliegt gesetzlichen Regelungen und den Vorgaben der zuständigen Behörden.

 

Zustimmung von Grundeigentümer*innen

Abhängig von der Art der Nutzung des öffentlichen Raums wird eine Bewilligung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin dieser Fläche benötigt.

 

Anmelde- und Bewilligungspflicht

Sobald

  • viele Menschen zu erwarten sind (ab 1.000 Personen),
  • der öffentliche Raum für einen längeren Zeitraum blockiert wird (z. B. dauerhaft installierter Pavillon oder längerfristige Einzäunung),
  • Sondernutzungen notwendig sind (z. B. für Zelte oder Essensstände)
  • oder potenziell gefährliche Elemente (offenes Feuer, große Lautstärken) auftreten,

ist in der Regel eine Anmeldung und behördliche Bewilligung erforderlich.

 

Frei von Anmeldung

Nicht anmeldepflichtig sind spontane Zusammenkünfte (z. B. Flashmobs), kleinere private Feiern oder Versammlungen, die nicht öffentlich beworben werden und den regulären Straßenverkehr nicht beeinträchtigen oder auch Veranstaltungen mit gemeinnützigen, mildtätigen, bildungsspezifischen, ... Zwecken.

Hinweis: Straßenmusik ist nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz (TVG) immer anmeldepflichtig.

 

Behörden

Die zuständige Behörde (Bürgermeister*in, Stadtmagistrat, ...) sollte frühzeitig kontaktiert werden (u. a. für Verkehrssperren, Nutzung von Strom und Wasser oder Sicherheitsfragen). Sie kann weitere Auflagen vorschreiben – diese müssen allerdings verhältnismäßig sein.

 

Haftung

Ein Verein sollte sich frühzeitig mit Fragen der → Haftung auseinandersetzen und entsprechende → Versicherungen abschließen.

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