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Spendenbegünstigung

Spendenbegünstigung

Mit 1.1.2024 wurde die Spendenbegünstigung ausgeweitet und alle gemeinnützigen Vereine, auch Kulturvereine, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen aufgenommen werden. Spenden an den Verein können dann von der Steuer abgezogen werden.

© Fabian Blank/Unsplash

Wie funktioniert's für Kulturvereine?

 

  • Für kleine Organisationen kann ein*e Steuerberater*in  über Finanzonline beim Finanzamt die Spendenbegünstigung beantragen (Jährlich innerhalb von neuen Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres)
  • Der Antrag kann ab April 2024 gestellt werden. Wenn der Antrag bis 30.6.2024 gestellt wird, erfolgt die Bescheiderstellung bis spätestens zum 31.10.2024. Die Eintragung in die Liste gilt dann aber auch rückwirkend ab dem 1.1.2024. Es sind dann auch Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, die vor der Ausstellung des Bescheids eingegangen sind.

Statuten-Checkliste

der IG Kultur Österreich

Die IG Kultur Österreich hat eine sehr praktische Checkliste für die Überprüfung der Vereinsstatuten erstellt.

Zur Checkliste

Voraussetzungen

vereinfacht und gekürzt! - die vollständige Liste findet sich auf www.bmf.gv.at

  • Gemeinnützigkeit in den Statuten und tatsächlicher Geschäftsführung
  • Der Verein ist seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken tätig.
  • Die Verwaltungskosten, die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehen, dürfen höchstens 10% der Spendeneinnahmen betragen. (Ohne Berücksichtung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung anfallenden Kosten)
  • Verpflichtung zur Übermittlung von Daten
    Bis Ende Februar des Folgejahres müssen der Finanzverwaltung der Gesamtspendebetrag jede*r Spender*in elektronisch mitgeteilt werden.
  • In den vorangegangen zwei Jahren keine Verbandsgeldbuße wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (VbVG) oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens (FinStrG) rechtskräftig verhängt worden sein.
  • Für Entscheidungsträger*innen und Mitarbeiter*innen im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 VbVG gilt: Sie dürfen in den letzten 5 Kalenderjahren nicht nicht wegen strafbarer Handlungen, ür die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist,
    • durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt worden sein oder
    • über sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) Strafen rechtskräftig verhängt worden sein.
  • Die Körperschaft fördert nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hiefür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.

kulturspenden.at

Mit kulturspenden.at will die KUPF OÖ Kulturvereine dabei unterstützen, diese neue Möglichkeit der Spendenabsetzbarkeit zu nutzen und die administrative Abwicklung erleichtern.

Liste spendenbegünstigter Einreichtungen
service.bmf.gv.at
Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
ris.bka.gv.at
FAQs
des BMF
bmf.gv.at
Checkliste
für Vereinsstauten
igkultur.at
Leitfaden
Spendenbegünstigung neu (pdf-Download)
bmf.gv.at
kulturspenden.at
Spendenplattform der Kulturszene
kulturspenden.at
Service

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