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Steuern

Steuern

Der ideelle Vereinsbereich und der unentbehrliche Hilfsbetrieb sind steuerfrei. Ist ein gemeinnütziger Verein daneben auch unternehmerisch tätig (→ Betriebsarten), können unter Umständen Steuern anfallen.

 

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer in Höhe von 23 % wird auf den Gewinn erhoben, den ein Verein mit seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt. Für die Berechnung werden Gewinne und Verluste dieser Tätigkeiten miteinander verrechnet. Nicht genutzte Freibeträge (10.000 € pro Jahr) können unter bestimmten Voraussetzungen in spätere Jahre übertragen werden.

 

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf Verkäufe und Leistungen. Ein Verein zahlt sie nur, wenn er unternehmerisch tätig ist und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Vereine unterliegen einem begünstigten Steuersatz von 10 %. Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 %.

 

Liebhaberei

Für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an. Diese Tätigkeiten gelten grundsätzlich als Liebhaberei. Liegt der Jahresumsatz eines solchen Betriebs unter 7.500 €, gilt dies auch dann, wenn der Verein zusätzlich einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb hat.

 

Kleinunternehmer*innenregelung

Bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 € netto gilt ein Verein als Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer abführen. Der Jahresumsatz gilt nur für wirtschaftliche Tätigkeiten. Auf Ausgangsrechnungen ist der Mehrwertsteuersatz mit 0 % anzugeben.

 

Kommunalsteuer

→ Kommunalsteuer

 

Steuererklärung

Vereine müssen unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte eine Steuererklärung abgeben, sobald Einkünfte aus steuerpflichtigen Betrieben vorliegen (→ Betriebsarten).

Können wir für die Umsatzsteuer optieren, auch wenn wir unter den Liebhaberei-Grenzen liegen?

Ja. Der Verein kann auf die Liebhaberei verzichten und sich freiwillig für die Umsatzsteuer entscheiden. Das ist ab einem jährlichen Mindestumsatz von 2.900 Euro möglich. Dann muss der Verein Umsatzsteuer verrechnen, kann im Gegenzug aber auch die Vorsteuer für betriebliche Ausgaben ganz oder teilweise abziehen.


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