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Veranstalten

Veranstalten

Öffentliche Veranstaltungen müssen unter bestimmten Umständen angemeldet werden, und zwar bei der zuständigen Gemeinde – bei Veranstaltungen unter 1.000 Personen bis spätestens vier Wochen vorher, ansonsten bis spätestens sechs Wochen vorher.

Anmeldepflichtig sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen oder wenn eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes (etwa bzgl. Lärm, Stand der Technik, Sicherheit) zu erwarten ist. Straßenmusik ist jedenfalls anzumelden, und zwar eine Woche vor Beginn.

Veranstaltungen in Räumlichkeiten mit einer Betriebsanlagengenehmigung müssen nicht angemeldet werden.

Eine Veranstaltung gilt dann als öffentlich,

  • wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich ist (öffentliche Bewerbung, keine persönliche Einladung) oder
  • Entgelt eingehoben wird (darunter fallen auch freiwillige Spenden) oder
  • ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden soll.

 

Sicherheit

Eine ganzheitliche Betrachtung geht über Fluchtwege und Brandschutz hinaus (→ Sicheres Veranstalten).

 

Haftung

Eine verantwortliche Person (oder ein*e von ihr Bevollmächtigte*r) muss während der Veranstaltung vor Ort sein. Zudem sollte sich der Verein gegen Schäden aller Art absichern (→ Haftung). Besonders bei kostenpflichtigem Eintritt haften Vereine neben dem Veranstaltungsgesetz auch zivilrechtlich: Als Vertragspartner*in der Gäste, Künstler*innen usw. unterliegt man strengen vertraglichen Schutzpflichten.

 

AKM

Sobald geschützte Werke öffentlich dargeboten werden, muss die Veranstaltung bei der → AKM gemeldet werden.

 

Steuern und Sozialversicherungsabgaben

Auch wenn ein Verein gemeinnützig ist, können seine Veranstaltungen dennoch steuer- (→ Steuern) und abgabenpflichtig (→ Betriebsarten) sein.

Tiroler Veranstaltungsgesetz
ris.bka.gv.at
Informationen für Veranstalter*innen der Stadt Innsbruck
innsbruck.gv.at

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