Gemeinnützige Vereine dürfen zur Finanzierung ihrer Arbeit Vereinsfeste veranstalten.
Steuerliche Erleichterungen gelten, wenn es sich um ein „kleines Vereinsfest“ handelt. Dieses gilt als entbehrlicher Hilfsbetrieb, wodurch – nach Abzug des Freibetrags von 10.000 € – nur Körperschaftsteuer, aber keine Umsatzsteuer anfällt (→ Steuern). Die restlichen steuerlichen Begünstigungen des Vereins bleiben erhalten. Für das kleine Vereinsfest gelten drei Bedingungen:
Alle kleinen Vereinsfeste zusammen dürfen die Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Wird auch nur eine Bedingung des kleinen Vereinsfestes verletzt oder die Zeitgrenze überschritten, liegt ein großes Vereinsfest vor. Dieses ist ein begünstigungsschädlicher Betrieb und unterliegt somit der Körperschafts- und Umsatzsteuerpflicht (→ Steuern).
Bei Einnahmen aus begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben über 100.000 € jährlich kann der Verein beim Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen (darunter gilt die Ausnahme automatisch). Damit kann er seine steuerlichen Begünstigungen behalten, sofern der gemeinnützige Zweck überwiegt („Nebenzweckprivileg“).
TKI – Tiroler Kulturinitiativen
Dreiheiligenstraße 21 a
c/o Die Bäckerei
6020 Innsbruck
Öffnungszeiten:
MO-DO: 9-12 Uhr, MI: 14-16 Uhr
und nach Vereinbarung

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