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Vereinsfest

Vereinsfest

Gemeinnützige Vereine dürfen zur Finanzierung ihrer Arbeit Vereinsfeste veranstalten.

 

Kleines Vereinsfest

Steuerliche Erleichterungen gelten, wenn es sich um ein „kleines Vereinsfest“ handelt. Dieses gilt als entbehrlicher Hilfsbetrieb, wodurch – nach Abzug des Freibetrags von 10.000 € – nur Körperschaftsteuer, aber keine Umsatzsteuer anfällt (→ Steuern). Die restlichen steuerlichen Begünstigungen des Vereins bleiben erhalten. Für das kleine Vereinsfest gelten drei Bedingungen:

  • Organisation: Mind. 75 % der Mitwirkenden müssen Vereinsmitglieder oder nahe Angehörige sein und alle müssen unentgeltlich arbeiten. Höchstens 25 % dürfen unentgeltlich tätige Nicht-Mitglieder sein.
  • Verpflegung: Einfaches Angebot, bereitgestellt von Vereinsmitgliedern oder nahestehenden Personen. Bei Auslagerung an ein Unternehmen (z. B. Gastwirt*in) zählt diese Tätigkeit nicht zum Vereinsfest und wird gesondert betrachtet.
  • Unterhaltung: Musik- oder Künstler*innengruppen dürfen keinem größeren Personenkreis bekannt sein und höchstens 1.000 € netto pro Stunde erhalten.

Alle kleinen Vereinsfeste zusammen dürfen die Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.

 

Großes Vereinsfest

Wird auch nur eine Bedingung des kleinen Vereinsfestes verletzt oder die Zeitgrenze überschritten, liegt ein großes Vereinsfest vor. Dieses ist ein begünstigungsschädlicher Betrieb und unterliegt somit der Körperschafts- und Umsatzsteuerpflicht (→ Steuern).

 

Ausnahmegenehmigung

Bei Einnahmen aus begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben über 100.000 € jährlich kann der Verein beim Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen (darunter gilt die Ausnahme automatisch). Damit kann er seine steuerlichen Begünstigungen behalten, sofern der gemeinnützige Zweck überwiegt („Nebenzweckprivileg“).


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