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Werbeabgabe

Werbeabgabe

Schaltet ein Verein in seinen Druckwerken Werbung (Logos, Beilagen usw.), muss er in der Regel eine Werbeabgabe entrichten. Sie fällt auch dann an, wenn der Verein die Benutzung von Flächen und Räumen gestattet (Gebäudeflächen, Plakatständer, Transparente usw.).

 

Bagatellgrenzen

Betragen die Werbeeinnahmen innerhalb eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres weniger als 10.000 € netto, fällt keine Werbeabgabe an. Zusätzlich gilt eine monatliche Bagatellgrenze von 50 €. Wird diese überschritten, muss die Abgabe zunächst abgeführt werden. Liegen die gesamten Werbeeinnahmen am Jahresende dennoch unter 10.000 € netto, kann die bereits bezahlte Werbeabgabe zurückgefordert werden.

 

Keine Werbeabgabenpflicht besteht:

  • bei kostenloser Werbung
  • bei Wortanzeigen
  • bei Eigenwerbung
  • bei Werbung im Internet (z. B. Website-Banner)
  • für Namensnennungen während Veranstaltungen

 

Höhe der Werbeabgabe

Die Werbeabgabe beträgt 5 % des Nettoentgelts. Als Entgelt zählen auch Tauschwerbung und Sachleistungen – bei ersterer können 20 %, bei letzterer bis zu 50 % des offiziellen Anzeigentarifs als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

 

Wann wird die Werbeabgabe abgeführt?

Die Abgabe ist vom Verein selbst zu ermitteln und muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruchs (bei Erscheinen des Mediums bzw. der Werbebotschaft) an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Wird die Bagatellgrenze überschritten, muss bis drei Monate nach Ablauf des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres eine Jahresabgabenerklärung gemacht werden.

 

Aufzeichnungspflichten

Der Verein muss folgende Aufzeichnungen führen:

  • durchgeführte Werbeleistungen
  • Auftraggeber*in
  • Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe


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